Tz. 78

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasingnehmers müssen die Abschreibungs- und Zinsaufwendungen aus bilanzwirksamen Leasingverhältnissen getrennt voneinander ausgewiesen werden (IFRS 16.49; zur Begründung IFRS 16.BC41–BC56). Dabei ist der Abschreibungsaufwand den betrieblichen Aufwendungen (operating costs) zuzuordnen und beeinflusst damit das betriebliche Ergebnis (nicht aber das EBITDA; vgl. IASB, IFRS 16 Project Summary and Feedback Statement, S. 5; zum (potenziellen) Ausweis des Betriebsergebnisses vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 163; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 2, Tz. 64f.; IAS 1.BC55f.). Der konkrete Ausweis der Aufwendungen für Abschreibungen auf Nutzungsrechte sollte mit vergleichbaren Aufwendungen, dh. zusammen mit den Aufwendungen für Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte erfolgen (IFRS 16.BC209; vgl. auch Schönhofer, in: Beck IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 15, Tz. 91; Müller/Rux, in: HdB, 206. Erg.-Lfg. August 2019, 85, Tz. 85). Die Zinsaufwendungen sind hingegen Bestandteil der nach IAS 1.82 (b) gesondert auszuweisenden Finanzierungsaufwendungen (IFRS 16.49) und fließen damit in das Finanzergebnis ein (zum Finanzergebnis vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 148). Die Darstellung der Aufwendungen aus einem bilanzwirksamen Leasingverhältnis gleicht damit jener Darstellung von Aufwendungen aus einer fremdfinanzierten Investition (vgl. auch Gruber/Hartmann-Wendels, FLF 2016, S. 49f.).

 

Tz. 78a

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Variable Leasingzahlungen, die nicht Teil der Leasingverbindlichkeit sind, sondern nach IFRS 16.38 (b) bei ihrem Anfall aufwandswirksam (oder in Ausnahmefällen ertragswirksam) erfasst werden, sind dann innerhalb der betrieblichen Aufwendungen auszuweisen (vgl. auch Gebhardt, in: Thiele/von Keitz/Brücks, 41. Erg.-Lfg. April 2019, IFRS 16, Tz. 263). Ebenso sind die zu erfassenden Aufwendungen aus kurzfristigen Leasingverhältnissen oder aus Leasingverhältnissen über geringwertige Vermögenswerte innerhalb der betrieblichen Aufwendungen auszuweisen, sofern auf ein solches Leasingverhältnis IFRS 16.6 angewendet wird. Die Aufwendungen aus einem Leasingverhältnis können folglich nur dann analog zu einem vormaligen Operating-Leasingverhältnis nach IAS 17 aggregiert innerhalb des betrieblichen Ergebnisses dargestellt werden, wenn der Leasingnehmer für das entsprechende Leasingverhältnis ein Ansatzwahlrecht nach IFRS 16.5 in Anspruch nimmt oder ausschließlich variable Leasingzahlungen vereinbart werden (vgl. auch Eckl et al., DB 2016, S. 724).

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