a. Historische Kosten

 

Tz. 150

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Kategorie der historischen Kosten (historical cost) basiert auf Kosten, welche im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entstanden sind. Im Gegensatz zu aktuellen Werten bilden die historischen Kosten keine Wertschwankungen ab. Dennoch sind sie im Zeitverlauf zu aktualisieren, um zB den ökonomischen Werteverzehr und etwaige Wertminderungen von Vermögenswerten (asset) oder die vertragsgemäße Erfüllung von Schulden (liabilities) abzubilden (CF.6.7f.).

 

Tz. 151

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Bei Vermögenswerten (assets) stellen die historischen Kosten (historical cost) den Betrag dar, der beim Erwerb oder bei der Herstellung des Vermögenswertes zuzüglich etwaiger Transaktionskosten anfällt (CF.6.5).

 

Tz. 152

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Bei Schulden (liabilities) ergeben sich die historischen Kosten (historical cost) aus dem Betrag, den der Bilanzierende im Austausch für die Schuld abzüglich der Transaktionskosten erhält (CF.6.5).

 

Tz. 153

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Auf historischen Kosten basierende Bewertungsmaßstäbe vermitteln den Abschlussadressaten Informationen über Jahresabschlussposten, die sich zumindest zum Teil aus im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entstandenen Kosten ableiten (CF.6.4). Diese Informationen können für die Abschlussadressaten aufgrund ihres bestätigenden Wertes relevant sein. Trotz ihrer Vergangenheitsorientierung können die Informationen aber auch einen vorhersagenden Wert haben. Ein Unternehmen, das einen Vermögenswert zu Marktbedingungen kauft, erwartet üblicherweise, dass der ökonomische Nutzenzufluss aus dem Vermögenswert zumindest den hierfür angefallenen Kosten entspricht. Gleichermaßen erwartet ein Unternehmen, das eine Schuld zu Marktbedingungen aufnimmt, für gewöhnlich, dass der bei Erfüllung der Schuld abfließende ökonomische Nutzen geringer ist als der Nutzen der hierfür erhaltenen Leistung (CF.6.25).

 

Tz. 154

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Bewertungsmaßstab der historischen Kosten findet in zahlreichen IFRS Anwendung (zB in IAS 2.10 (Vorräte), IAS 16.30 (Sachanlagevermögen) und IAS 38.74 (Immaterielle Vermögenswerte)).

b. Aktuelle Werte

aa. Vorbemerkungen

 

Tz. 155

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Gegensatz zu historischen Kosten werden auf aktuellen Werten basierende Bewertungsmaßstäbe nicht aus den im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entstandenen Kosten abgeleitet. Die Bewertungsmaßstäbe reflektieren stattdessen die Wertverhältnisse zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt und berücksichtigen somit auch Änderungen im Vergleich zum vorausgegangenen Bewertungszeitpunkt (CF.6.10). Das Conceptual Framework unterscheidet zwischen drei Unterkategorien von aktuellen Werten (CF.6.11):

  • beizulegender Zeitwert (fair value);
  • Nutzungswert für Vermögenswerte (value in use) bzw. Erfüllungsbetrag für Schulden (fulfilment value); sowie
  • Wiederbeschaffungskosten bzw. aktuelle Kosten (current cost).
 

Tz. 156–157

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

(einstweilen frei)

bb. Beizulegender Zeitwert

 

Tz. 158

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der beizulegende Zeitwert (fair value) ist ein grundlegender Bewertungsmaßstab der IFRS-Rechnungslegung und als solcher nicht nur im Conceptual Framework, sondern auch umfassend in IFRS 13 geregelt. IFRS 13.9 und CF.6.12 definieren den fair value übereinstimmend als "Preis, den man in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswertes erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte". Es handelt sich bei dem fair value somit um einen Veräußerungswert, der sich mit unabhängigen Marktteilnehmern auf einem aktuellen Markt erzielen lässt. Der Standard stellt bewusst auf einen beobachtbaren Preis am Markt anstelle eines unternehmensspezifischen Wertes ab. Bei einer fair value-Bewertung werden die Vermögenswerte und Schulden unter den gleichen Annahmen bewertet, die auch Marktteilnehmer bei ihrer Bepreisung der Vermögenswerte und Schulden heranziehen (CF.6.13). Die Bestimmung des fair value erfolgt auf Grundlage einer dreistufigen Ermittlungshierarchie, die von einer abnehmenden Marktnähe gekennzeichnet ist (IFRS 13.72). Die Hierarchie räumt den an aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierten (unverändert übernommenen) Preisen (Eingangsparameter der Stufe 1) die höchste Priorität und den nicht beobachtbaren Eingangsparametern (Eingangsparameter der Stufe 3) die geringste Priorität ein (vgl. ausführlich IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13).

 

Tz. 159

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Regelungen des IFRS 13 sind anzuwenden, sofern ein anderer IFRS-Standard eine Bewertung zum fair value vorschreibt oder alternativ zulässt oder Anhangangaben zu fair value-Bewertungen erforderlich sind (IFRS 13.5). Von den Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 13 ausgenommen sind laut IFRS 13.6 anteilsbasierte Vergütungen (IFRS 2) und Leasingverhältnisse (IFRS 16) sowie sämtliche Bewertungen, die eine Ähnlichkeit (aber keine Identität) mit dem fair value-Wertbegriff aufweisen (bspw. der Nutzungswert (value in use) im Rahmen des Werthaltigkeitstests nach IAS ...

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