Tz. 143

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Zur Bewertung der latenten Steuern sind die temporären Differenzen und die steuerlichen Verlustvorträge mit einem Steuersatz zu multiplizieren. Dieser ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS für KMU derjenige Steuersatz, der im Zeitpunkt der Realisierung der erwarteten Steuerbe- oder -entlastung gültig ist (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB; Senger, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 29, Tz. 73). Allerdings sind künftige Steuersätze aus Gründen der Objektivierung nur anzuwenden, wenn sie zum Bilanzstichtag verkündet sind oder sehr wahrscheinlich verkündet werden (vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 68; Sec. 29.27).

Der ursprüngliche IFRS für KMU enthielt Vorschriften, wonach bei der Bewertung latenter Steuern Unsicherheit hinsichtlich der Akzeptanz steuerlich erklärter Werte durch die Finanzverwaltung in Form eines Erwartungswertes zu berücksichtigen waren. Diese Vorschriften basierten auf einem Entwurf zur Überarbeitung von IAS 12 in den full IFRS. Da dieser Entwurf allerdings nicht umgesetzt wurde, wurden die Vorschriften des IFRS für KMU im Rahmen des Comprehensive Review an diejenigen des IAS 12 angeglichen (vgl. IASB 2015, BC219). Damit sind der Bewertung latenter Steuern Beträge als tax base zugrunde zu legen, die nach Ansicht des Unternehmens bei Realisierung steuerlich abzugsfähig sind (vgl. Sec. 29.9–29.11). Die Berücksichtigung von Steuerunsicherheiten durch die Bildung eines Erwartungswerts wurde indes abgeschafft (vgl. Eierle/Ketterer/Ther, 2016, S. 605). Durch einen HGB-Abschluss werden daher die überarbeiteten Vorschriften des IFRS für KMU bezüglich der Bewertung latenter Steuern erfüllt.

 

Tz. 144–149

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

(einstweilen frei)

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