Tz. 27

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Unter dem beizulegenden Zeitwert ist der Betrag zu verstehen, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht, eine Schuld beglichen oder ein gewährtes Eigenkapitalinstrument (vgl. Tz. 29) getauscht werden könnte (vgl. die entsprechende Definition im Anhang A zu IFRS 2). Zwar unterscheidet sich diese Definition in einigen Punkten von der entsprechenden Definition in IFRS 13; in IFRS 2.6A wird allerdings klargestellt, dass ein Unternehmen bei Anwendung von IFRS 2 den beizulegenden Zeitwert gemäß diesem Standard und nicht gemäß IFRS 13 ermittelt.

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