Tz. 398

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Auf- oder Abstockungen ohne Hinzuerwerb oder Veräußerung von Anteilen durch das Mutterunternehmen (zT. als deemed acquisitions oder deemed disposals bezeichnet) waren bislang ebenfalls nicht geregelt. Sie sind nun – wie Auf- oder Abstockungen durch Hinzuerwerb oder Veräußerung – gemäß IFRS 10.23 als Eigenkapitaltransaktionen abzubilden, dh. als Transaktionen zwischen Eigentümern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer zu bilanzieren.

 

Tz. 399

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Dies wird in Fortführung des obigen Beispiels (vgl. Tz. 395) im Folgenden anhand einer Abstockung verdeutlicht:

 
Praxis-Beispiel

Das Tochterunternehmen gibt 90,91 neue Anteile für 20 GE an konzernfremde Dritte aus. Als Folge hält das Mutterunternehmen 55 % der Anteile (600/1.090,91) des Tochterunternehmens. Der beizulegende Zeitwert des Tochterunternehmens beträgt 240 GE (abgeleitet aus der getätigten Transaktion über 20 GE für 8,33 % (= 90,91/1.090,91) der Anteile). Die Transaktion ist gemäß IFRS 10.23 als Transaktion zwischen Anteilseignern abzubilden und es wird weder ein Gewinn oder Verlust erfasst noch der Goodwill angepasst. Der Buchungssatz zur Erfassung der Transaktion lautet somit:

Abb. 11: Erfassung der Abstockung durch Ausgabe von neuen Anteilen bei Anwendung der Einheitstheorie

 

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