Tz. 9

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Eine Änderung einer Schätzung ist eine Anpassung des Buchwerts eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld oder der betragsmäßige, periodengerechte Verbrauch eines Vermögenswerts, der aus der des künftigen Nutzens und künftiger Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Schulden resultiert (IAS 8.5). Charakteristikum einer Schätzung ist die ihr innewohnende Unsicherheit. Im Einzelnen hierzu vgl. Tz. 25f.

 

Tz. 10

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen ergeben sich aus neuen Informationen oder Entwicklungen und stellen keine Fehlerkorrekturen dar. Zur Abgrenzung von Änderungen rechnungslegungsbezogener Schätzungen und Fehlerkorrekturen im Einzelnen vgl. Tz. 34f.

 

Tz. 10a

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Im Rahmen der im Februar 2021 erfolgten Änderung von IAS 8 wurde die bestehende Definition für Schätzungsänderungen durch eine Definition für rechnungslegungsbezogene Schätzungen ersetzt. Danach sind rechnungslegungsbezogene Schätzungen in Abschlüssen angegebene Geldbeträge, die mit Bewertungsunsicherheiten behaftet sind. Um eine rechnungslegungsbezogene Schätzung durchzuführen, werden Inputfaktoren und Bemessungsverfahren zugrunde gelegt. Zu Letzteren gehören Schätzverfahren (zB Schätzung der Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste bei der Anwendung von IFRS 9) und Bewertungsverfahren (zB Verfahren zur Bemessung der beizulegenden Zeitwerts bei der Anwendung von IFRS 13) (vgl. IAS 8.5, 8.32A).

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