Tz. 226o

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Nach IFRS 9 können Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens zu Vertragsbeginn unwiderruflich als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden, wenn der Kauf oder Verkauf durch einen Nettoausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden kann, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente. Dabei ist es nicht schädlich, wenn diese Verträge zwecks Empfangs oder Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens geschlossen wurden (IFRS 9.2.5.). Eine solche Designation ist nur bei Vertragsbeginn möglich und setzt voraus, dass Rechnungsanomalien beseitigt oder signifikant verringert werden, die ansonsten ohne Ansatz dieses Vertrags entstehen würden, da dieser grundsätzlich vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen ist (vgl. IFRS 9.2.4).

 

Tz. 226p

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Ohne eine Erleichterungsregel würde für IFRS-Erstanwender diese Regelung für zum Übergangszeitpunkt bestehende Verträge mithin ins Leere laufen. Der IASB hat diesem Umstand mit IFRS 1.D33 Rechnung getragen. Ein IFRS-Erstanwender kann zum Übergangszeitpunkt bereits bestehende Verträge als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren, wenn die genannten Voraussetzungen des IFRS 9.2.5. zum Übergangszeitpunkt erfüllt sind und alle ähnlichen Verträge entsprechend designiert werden (IFRS 1.D33).

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