Tz. 226d

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

IFRS-Erstanwender, die (unter Berücksichtigung der Vorgaben des IAS 21 zur Bestimmung der funktionalen Währung) in der Währung eines Hochinflationslandes bilanzieren (bspw. für eine Tochtergesellschaft), müssen IAS 29 rückwirkend ab dem Übergangszeitpunkt anwenden (vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 29, Tz. 11). Gemäß IFRS 1.IG32 ist bei der Erstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz IAS 29 retrospektiv auf alle Perioden anwenden, während derer eine Hochinflation bestanden hat (auch soweit diese vor dem Übergangszeitpunkt liegen, vgl. auch IFRS 1.BC67). Die Anpassung von nicht monetären Vermögenswerten und Schulden hat daher ggf. ab dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung bzw. ihrer Begründung zu erfolgen. Als Erleichterung können nach IFRS 1.D5–8B für die dort bestimmen Vermögenswerte die Regelungen zum Ersatz für Anschaffungskosten in Anspruch genommen wurden (s. IFRS 1.IG33; vgl. Tz. 139ff.). Bei Inanspruchnahme dieser Erleichterung ist IAS 29 ab dem Zeitpunkt der Neubewertung der betreffenden Vermögenswerte anzuwenden (s. IFRS 1.IG34).

Mit IFRS 1.D26–D30 bestehen zusätzliche Erleichterungen. Diese gelten indes nicht für alle IFRS-Erstanwender, die in der Währung eines Hochinflationslandes bilanzieren, sondern nur für solche, deren funktionale Währung (etwa einer Tochtergesellschaft) einer ausgeprägten Hochinflation (severe hyperinflation) ausgesetzt war bzw. ist. Hintergrund ist, dass in einer ausgeprägten Hochinflation die Vorschriften des IAS 29 nicht angewendet werden können und keine Regelungen bestehen, wie IAS 29 anzuwenden sind, wenn keine ausgeprägte Hochinflation mehr vorliegt. IFRS 1 enthält daher sowohl für IFRS-Erstanwender als auch für laufende IFRS-Erstanwender eine entsprechende Erleichterungsregelung.

 

Tz. 226e

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Ausgeprägte Hochinflation liegt vor, wenn die zwei nachstehenden Merkmale kumulativ erfüllt sind:

1) für Unternehmen mit Transaktionen oder Beständen ist ein verlässlicher und allgemeiner Preisindex in der inflationären Währung nicht verfügbar (IFRS 1.D27 (a));
2) ein Austausch zwischen einer inflationären und einer relativ stabilen Fremdwährung ist nicht möglich (IFRS 1.D27 (b)).
 

Tz. 226f

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die funktionale Währung eines Unternehmens hört zum Normalisierungszeitpunkt der funktionalen Währung auf einer ausgeprägten Hochinflation zu unterliegen. Das ist der Zeitpunkt, wenn eines der beiden genannten Kriterien in IFRS 1.D27 nicht erfüllt oder sich die funktionale Währung, in eine Währung ändert, die nicht hochinflationär geprägt ist.

 

Tz. 226g

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Für das bilanzierende Unternehmen oder die bilanzierende Berichtseinheit ist entscheidend, ob der sogenannte Normalisierungszeitpunkt der funktionalen Währung vor oder nach dem Übergangszeitpunkt stattfindet. Liegt der Über­gangzeitpunkt auf die IFRS am oder nach dem Normalisierungszeitpunkt, besitzt das bilanzierende Unternehmen das Wahlrecht – statt der ansonsten nach IAS 29 vorzunehmenden rückwirkenden Anpassung – sämtliche zuvor erworbene Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und diese Werte als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die IFRS-Eröffnungsbilanz zu übernehmen (IFRS 1.BC63G; IFRS 1.D29;). Anpassungen, die aus der Ausübung dieses Wahlrechts resultieren, sind in den Gewinnrücklagen ((oder – soweit sachgerecht – in einer anderen Eigenkapitalkomponente)) zu erfassen (IFRS 1.BC63I). Zu beachten ist, dass dieses Wahlrecht nicht für alle zum Über­gangszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte und Schulden, sondern nur für die zum Normalisierungszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte und Schulden besteht (s. IFRS 1.BC63H). Das Wahlrecht besteht zudem nur für die Berichts­einheiten eines Konzerns, die einer ausgeprägten Hochinflation ausgesetzt sind, und kann nicht auf andere Einheiten ausgedehnt werden (s. IFRS 1.BC63H). Für diese bleibt nur ggf. die Anwendung der oben angesprochenen Erleichterungen in IFRS 1.D5–8B (Ersatz für Anschaffungskosten; vgl. Tz. 139ff.).

 

Tz. 226h

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Wenn der Normalisierungszeitpunkt der funktionalen Währung in der zwölfmonatigen Vergleichsperiode liegt, kann die Vergleichsperiode gekürzt werden, allerdings nur dann, wenn ein vollständiger Abschluss iSd. IAS 1.10 für diese kürzere Periode aufgestellt wird (IFRS 1.D30). Bspw. kann eine Vergleichsperiode dann lediglich zehn Monate umfassen (IFRS 1.BC63J). Der IASB trägt damit dem Umstand Rechnung, dass IFRS-konforme Informationen vor diesem Zeitpunkt nicht verfügbar sein können. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der IASB zu prüfen, ob die Angabe von nicht IFRS-konformen Informationen und Mehrjahresvergleichen im Einklang mit IFRS 1.22 nützliche Informationen für das Verständnis des Abschlusses darstellt (s. IFRS 1.63BCJ). Zudem weist der IASB darauf hin, dass darüber gem. IFRS 1.23–28 der Übergang auf die IFRS transparent dargestellt wird.

 

Tz. 226i

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Gemäß IFRS 1.31C hat ein Unternehmen, welches...

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