Tz. 223

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

IFRIC 12 regelt die Bilanzierung von Vermögenswerten, die ein privater Lizenznehmer aufgrund eines von einem öffentlichen Lizenzgeber vereinbarten Dienstleistungsvertrags bei der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einsetzt (zB für Maut-Einnahmen, Telekommunikationsdienstleistungen, Abwässerklärdienste). Sofern eine Dienstleistungsvereinbarung in den Anwendungsbereich des IFRIC 12 fällt, sind die eingesetzten Vermögenswerte (zB Straßen, Brücken, Kläranlagen) nicht als Sachanlagen des privaten Lizenznehmers zu aktivieren (IFRIC 12.11). Stattdessen sieht IFRIC 12 vor, dass ein privater Lizenznehmer – je nach Gestaltung der Dienstleistungsvereinbarung – entweder einen finanziellen Vermögenswert oder einen immateriellen Vermögenswert als Gegenleistung für die Errichtung und den Betrieb der eingesetzten Vermögenswerte erhält (IFRIC 12.15).

 

Tz. 224

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

IFRS 1.D22 erlaubt einem IFRS-Erstanwender, die Übergangsvorschriften in IFRIC 12.29f. anzuwenden. Grundsätzlich ist IFRIC 12 rückwirkend anzuwenden (IFRIC 12.29). Das IFRS IC hat jedoch festgestellt, dass eine rückwirkende Bewertung von aus Dienstleistungsvereinbarungen resultierenden Vermögenswerten nicht immer praktisch möglich ist (IFRIC 12.BC73). Daher hat das IFRS IC Erleichterungsregelungen bei der Anwendung des IFRIC 12 zugelassen.

Wenn für eine Dienstleistungsvereinbarung eine retrospektive Anwendung des IFRIC 12 zu Beginn der frühesten dargestellten Periode undurchführbar ist, sind alle zu Beginn der frühesten (nach IFRS) dargestellten Periode vorhandenen finanziellen und immateriellen Vermögenswerte zu aktivieren (IFRS 1.D22 iVm. IFRIC 12.30 (a)). Für einen IFRS-Erstanwender sind also in der IFRS-Eröffnungsbilanz alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen finanziellen und immateriellen Vermögenswerte, die aus einer Dienstleistungsvereinbarung resultieren, zu aktiveren. Die Buchwerte der finanziellen und immateriellen Vermögenswerte (oder wie auch immer diese Vermögenswerte vorher eingestuft worden sind) zu diesem Zeitpunkt sind dabei mit den bisherigen Buchwerten anzusetzen (IFRS 1.D22 iVm. IFRIC 12.30 (b)), dh. für einen IFRS-Erstanwender mit nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Buchwerten. Zu Beginn der frühest dargestellten Periode, sind die angesetzten finanziellen und immateriellen Vermögenswerte auf ihre Werthaltigkeit hin zu prüfen. Ist ein Wertminderungstest zu diesem Zeitpunkt nicht durchführbar, so sind die finanziellen und immateriellen Vermögenswerte zu Beginn der laufenden Periode auf eine mögliche Wertminderung zu testen (IFRS 1.D22 iVm. IFRIC 12.30 (c)). Zu beachten ist, dass die Anwendungsvoraussetzung "Undurchführbarkeit" der Erleichterungsregelung des IFRIC 12.30 für jede einzelne Dienstleistungsvereinbarung separat zu beurteilen ist. Dies kann dazu führen, dass für bestimmte Dienstleistungsvereinbarungen IFRIC 12 rückwirkend anzuwenden ist, während für andere Dienstleistungsvereinbarungen die Erleichterungsregelung in Anspruch genommen werden kann.

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