Tz. 13

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Die Höhe der aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten orientiert sich auf theoretischer Basis an den Fremdkapitalkosten, die vermieden worden wären, wenn die Ausgaben für den qualifizierten Vermögenswert unterblieben wären (IAS 23.10). Diese Zuordnung ist eindeutig möglich, wenn eine Finanzierung speziell für den Erwerb bzw. Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes aufgenommen wurde. Eine solche Beurteilung ist indes nicht immer ohne Weiteres möglich, insb. dann, wenn die Finanzierungstätigkeiten zentral gesteuert werden und wenn das Konzern-Treasury verschiedene Fremdmittel mit unterschiedlichen Zinssätzen in Anspruch nimmt und diese Mittel an andere Konzernunternehmen zu unterschiedlichen Konditionen ausleiht. In IAS 23.11 werden weitere Beispiele genannt, bei denen es problematisch werden könnte, den Betrag der Fremdkapitalkosten zu bestimmen, der direkt einem qualifizierten Vermögenswert zugeordnet werden kann. Solche Probleme ergeben sich bspw., wenn Kredite in fremder Währung aufgenommen werden, bei an Fremdwährungen gekoppelten Krediten, bei einer Konzerntätigkeit in Hochinflationsländern und aus Schwankungen von Wechselkursen. Auf generelle Regelungen wird in den dann in IAS 23 folgenden Ausführungen verzichtet, vielmehr wird auf die Ausübung von Ermessen im Einzelfall verwiesen (IAS 23.11; zu sich hieraus ggf. ergebenden Angabepflichten vgl. Tz. 50).

 

Tz. 14

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Der Zuordnungsproblematik entsprechend wird in IAS 23 unterschieden zwischen einer allgemeinen Fremdfinanzierung (IAS 23.14) sowie zwischen spezifischen Fremdkapitalaufnahmen, die in direktem Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes stehen (IAS 23.12).

 

Tz. 15

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Fremdkapitalaufnahme für einen bestimmten qualifizierten Vermögenswert:

Sofern eine Fremdkapitalaufnahme speziell für einen qualifizierten Vermögenswert erfolgt ist, entspricht der Betrag der aktivierungsfähigen Fremdkapitalkosten den tatsächlich angefallenen Finanzierungskosten dieses Kredits, abzüglich der Zinserträge aus einer vorübergehenden Zwischenanlage dieser Finanzmittel (IAS 23.12). Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Aufnahme eines Darlehens und dessen Verwendung für den Erwerb oder zur Herstellung eines Vermögenswertes bestehen. Der Zusammenhang ist eindeutig, wenn ein Kreditvertrag unter Bezugnahme auf den zu erwerbenden oder herzustellenden Gegenstand neu abgeschlossen oder verlängert wird. Eine rechtliche Zweckbindung in dem Sinne, dass in dem Kaufvertrag die Verwendung für den Gegenstand festgelegt wird, ist jedoch nicht erforderlich. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist auch dann anzunehmen, wenn bestehende Kreditlinien nachweislich zur Finanzierung des Erwerbs oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes ausgenutzt oder verlängert werden.

Durch den Abzug von Zinserträgen aus einer vorübergehenden Zwischenanlage (Zwischenfinanzierungserträge), etwa wenn Auszahlungen für qualifizierte Vermögenswerte erst nach Erlangung der aufgenommenen Finanzmittel getätigt werden und die zwischenzeitlich nicht benötigten Mittel angelegt werden, soll vermieden werden, dass möglichst hohe Finanzierungskosten aktiviert werden, denen auf der Gegenseite entsprechende Zinserträge gegenüberstehen (IAS 23.13).

 

Tz. 15a

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Offen war, ob eine als spezifisch eingestufte Fremdkapitalaufnahme ihren Charakter auch dann beibehält, wenn das der Finanzierung zugrunde liegende Projekt abgeschlossen wurde, aber die Finanzierung nicht zurückgeführt, sondern für andere Zwecke weiter verwendet wird. Diesbezüglich wurden unterschiedliche Meinungen vertreten: So wurde die Auffassung vertreten, dass der Charakter einer als spezifisch eingestuften Finanzierung sich nie ändert, solange diese nicht zurückgeführt worden ist. Diese Lesart hatte zur Folge, dass, sobald der Aktivierungszeitraum für den zugrunde liegenden qualifizierten Vermögenswert beendet ist, die danach anfallenden Finanzierungskosten Aufwand der Periode darstellen. Andererseits wurde die Auffassung vertreten, dass sich in diesem Fall der Charakter der Finanzierung in eine allgemeine Kreditaufnahme wandelt. Diese Lesart hatte zur Folge, dass, sobald der Aktivierungszeitraum für den zugrunde liegenden qualifizierten Vermögenswert beendet ist, die danach anfallenden Finanzierungskosten entsprechend den nachfolgend dargestellten Regelungen als allgemeine Kreditaufnahme in die Berechnung der zu aktivierenden Fremdkapitalkosten anderer qualifizierter Vermögenswerte eingehen. Lediglich soweit der Kreditvertrag die Rückzahlung der Finanzierung an bestimmte vom Unternehmen generierte Zahlungen knüpft, sollte der ursprüngliche Charakter als spezifische Finanzierung bewahrt bleiben. Unternehmen hatten insofern ein Ermessen bei der Entwicklung einer entsprechenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auszuüben (vgl. zur Darstellung der Sichtweisen vgl. Ernst & Young, 2021...

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