Tz. 69

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die Aufgabe der DPR ist im Kern die gleiche wie die eines Abschlussprüfers, nämlich zu einem Urteil über einen Abschluss zu kommen. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers gem. § 322 Abs. 3 HGB stellt hierbei ein Positivurteil dar. Dies setzt seitens des Abschlussprüfers einen so umfangreichen Prüfungsumfang voraus, dass er sein Urteil mit hinreichender Sicherheit treffen kann.

 

Tz. 70

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bei einer durch die DPR initiierten Anlassprüfung oder bei einer durch die BaFin veranlassten Verlangensprüfung beschränkt sich die Prüfung meist ausschließlich auf den konkreten Anlass, der die Prüfung auslöste, und auch bei Stichprobenprüfungen beschränkt sich die DPR – entsprechend der Intention des Gesetzgebers (vgl. Begr.RegE BilKoG, BT-Drucks. 15/3421, S. 14) – auf wenige Prüffelder (zu den einzelnen Prüfungsanlässen vgl. Tz. 83ff.). Entsprechend ist nach Beendigung einer Prüfung und fehlerfreier Rechnungslegung in der Mitteilung an die Unternehmen auch der Hinweis enthalten, dass nur in selektivem Umfang geprüft wurde und nur insoweit keine fehlerhafte Rechnungslegung vorliegt.

 

Tz. 71

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Der wesentliche Unterschied liegt also im Umfang der Prüfung. Soweit jedoch ein einzelner Geschäftsvorfall untersucht wird, entsprechen sich die Aufgaben und meist auch die Vorgehensweise, zu einer Beurteilung zu kommen.

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