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1. Prüfungsanlass

Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
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Tz. 83

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Das Gesetz unterscheidet nach § 107 Abs. 1 Satz 1 und 3 HGB zwei Gründe, die zur Einleitung einer Prüfung durch die BaFin führen:

1) bei einem konkreten Anhaltspunkt für einen Rechnungslegungsverstoß ("Anlassprüfung"),
2) ohne einen konkreten Anlass auf Basis einer Stichprobenziehung ("Stichprobenprüfung").
 

Tz. 84

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Während des Bestehens der DPR von Mitte 2005 bis zu Ihrer Auflösung Ende 2021 wurden rund 1.640 Prüfungen abgeschlossen. Dies entspricht im Durchschnitt ca. 100 Prüfungen pro Jahr. Der Schwerpunkt lag hierbei aufgrund der präventiven Ausrichtung der DPR-Tätigkeit auf den Stichprobenprüfungen (ca. 90 %). Im Jahr 2024 hat die BaFin 46 Bilanzprüfungen abgeschlossen; davon waren 5 Anlassprüfungen (11 %) und 41 Stichprobenprüfungen (89 %) (vgl. BaFin-Jahresbericht 2024, S. 20).

 

Tz. 85

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Zu einer sog. Anlassprüfung nach § 107 Abs. 1 Satz 1WpHG kommt es, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Diese können sich beispielsweise durch Hinweise von Dritten, zB Anwaltskanzleien, die die Interessen von Aktionären oder Gläubigern vertreten, ergeben. Marktteilnehmer, Experten oder Journalisten können der BaFin über die Market Contact Group telefonisch, per Post, E-Mail oder im persönlichen Gespräch Hinweise geben. Außerdem ist auf der Webseite der BaFin eine elektronische Hinweisgeberstelle eingerichtet worden, bei der eine Kommunikation zwischen dem Whistleblower und der BaFin auf anonymer Basis möglich ist. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung ergeben sich zudem durch ein IT-gestütztes Markt-Monitoring und eine eigene Medienanalyse der BaFin, bei der Presseveröffentlichungen, Ad-hoc-Mitteilungen und sonstige Publikationen analy...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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