Tz. 82

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Aufgrund der hohen Komplexität des IAS 39 hat der IASB im IFRS für KMU versucht, vereinfachte Regelungen für die bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten zu entwickeln. Die Abschnitte 11 und 12 wurden im Vergleich zu den Vorschriften des IAS 39 sowohl sprachlich als auch inhaltlich vollständig neu gefasst und wesentlich vereinfacht. Zusätzlich gewährt der IASB über die Regelung des IFRS für KMU 11.2 (b) die Möglichkeit, die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IAS 39 anzuwenden. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind die Angabevorschriften des IFRS 7 ausdrücklich von dem Verweis auf die herkömmlichen IFRS ausgenommen. Für die Anhangangaben sind in diesem Fall die Vorschriften der Abschnitte 11 und 12 maßgeblich. Der IASB hat diesen einzigen Verweis auf die herkömmlichen IFRS beibehalten, da die vereinfachten Vorschriften der Abschnitte 11 und 12 Wahlrechte aussparen, die kapitalmarktorientierten Unternehmen durch den IAS 39 zur Verfügung stehen. Dies sind beispielsweise die Fair Value Option, eine Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte als "zur Veräußerung verfügbar" oder eine Klassifizierung als "bis zur Endfälligkeit gehalten" sowie die damit zusammenhängenden Bewertungsvorschriften. Der IASB hat sich daher dazu entschieden, den IAS 39 auch für KMU zu öffnen. Die Vorschriften des IAS 39 sind auch nach Ablösung durch IFRS 9 in ihrer letztmaligen Fassung für KMU anzuwenden. Diese sollen den Anwendern auf der Webseite des IASB auch nach Ablösung des IAS 39 zur Verfügung gestellt werden.

 

Tz. 83

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der IFRS für KMU unterteilt die Regelungen zu Finanzinstrumenten in zwei Abschnitte: Abschnitt 11 umfasst die sog. basic financial instruments, Abschnitt 12 alle sonstigen Finanzinstrumente und weitergehende Fragestellungen. Dabei findet Abschnitt 11 auf alle Unternehmen Anwendung, die den IFRS für KMU nutzen; Abschnitt 12 betrifft lediglich größere und komplexere Unternehmen. Sofern ein Unternehmen ausschließlich einfache Finanzinstrumente im Sinne von basic financial instruments hält (vgl. Tz. 87), ist Abschnitt 12 irrelevant. Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass die Finanzinstrumente, die typischer Weise von KMU gehalten werden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden können (vgl. Beiersdorf/Eierle/Haller, DB 2009, S. 1555). Hiervon ausgenommen sind Eigenkapitalinstrumente, die öffentlich gehandelt werden (vgl. Tz. 91). Bei erstmaliger Anwendung des Standards ist jedoch anhand der Regelungen des Abschnittes 12 zu prüfen, ob tatsächlich keine sonstigen Finanzinstrumente vorliegen.

 

Tz. 84

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Im Gegensatz zu IAS 39, der sechs mögliche Bewertungskategorien vorsieht, stehen den Unternehmen im IFRS für KMU lediglich zwei Bewertungskategorien zur Verfügung:

  • erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert,
  • (fortgeführte) Anschaffungskosten.
 

Tz. 85

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Gem. IFRS für KMU 11.12 und 12.6 sind Finanzinstrumente dann anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei des Finanzinstruments geworden ist. Das bedeutet, dass Finanzinstrumente zum Handelstag anzusetzen sind. Das Wahlrecht der Bilanzierung zum Erfüllungstag, das in IAS 39 gewährt wird, steht KMU nicht zur Verfügung.

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