Tz. 15

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Mit der Definition der immateriellen Vermögenswerte wird grundsätzlich gleichzeitig der Anwendungsbereich des IAS 38 positiv abgegrenzt (vgl. Tz. 5). IAS 38 regelt nämlich gerade die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten iSd. Definition des IAS 38. Allerdings sind in IAS 38 ergänzend auch Vorschriften für einen originären Geschäfts- oder Firmenwert und für andere immaterielle Güter/Ressourcen angelegt, die nicht die Definition von immateriellen Vermögenswerten iSd. IAS 38 erfüllen. Da – wie später ausführlich erläutert wird – immaterielle Vermögenswerte (intangible assets) bei Erfüllung weiterer Ansatzkriterien aktivierungspflichtig sind, während für die immateriellen Güter/Ressourcen (intangible items) ein Ansatzverbot besteht, ist das Vorliegen eines immateriellen Vermögenswertes eine Voraussetzung für den Ansatz (vgl. Heyd/Lutz-Ingold, 2005, S. 33; zu den Ansatzvorschriften und Ansatzkriterien ausführlich vgl. Tz. 38–75).

 

Tz. 16

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

In IAS 38.9 werden Beispiele für immaterielle Güter (intangible items) genannt. Hierzu zählen zB Patente, Lizenzen, Urheberrechte, Handelsmarken, Konzessionen, Software, Importquoten, Kundenlisten, Vertriebsrechte, Fischereirechte und technisches Know-how. Die in IAS 38.9 aufgezählten immateriellen Güter sind indes nicht zwingend immaterielle Vermögenswerte (intangible assets) iSd. IAS 38 (IAS 38.10). Vielmehr gelten als immaterielle Vermögenswerte nur jene Güter, die die folgenden vier Eigenschaften kumulativ erfüllen (IAS 38.8):

  • sie sind identifizierbar (identifiable);
  • sie sind nicht monetär (non-monetary);
  • sie sind ohne physische Substanz (without physical substance);
  • sie sind ein Vermögenswert (asset).
 

Tz. 17

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Bis zur Überarbeitung des IAS 38 im Jahr 2004 enthielt die Definition noch ein weiteres Kriterium. So wurde als weiteres Kriterium der Definition für immaterielle Vermögenswerte in IAS 38.7 (1998) gefordert, dass das Gut zum Einsatz innerhalb der Produktion, zur Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für verwaltungstechnische Zwecke genutzt wird. Der IASB begründet die Streichung dieses Kriteriums damit, dass der Verwendungszweck für die Klassifikation als immaterieller Vermögenswert im Anwendungsbereich des IAS 38 nicht von Bedeutung sei (IAS 38.BC5). Während die Streichung des Kriteriums zum Zeitpunkt der Normänderung unter sprachlichen Gesichtspunkten durchaus als konsequent erachtet wurde und sich für die bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögenswerten hieraus vordergründig zunächst keine materiellen Konsequenzen ergeben haben, ist zumindest fraglich, ob die hiermit verbundene faktische Erweiterung des Anwendungsbereichs von IAS 38 sinnvoll ist. Dies zeigt sich ua. an dem Thema "Kryptowährungen", für das es bisher keine konkrete IFRS-Norm gibt (hierzu vgl. Tz. 170–173).

a. Identifizierbarkeit

 

Tz. 18

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Mit dem Kriterium der Identifizierbarkeit sollen die immateriellen Vermögenswerte vom Geschäfts- oder Firmenwert bzw. von den Gütern, die dem Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen sind, abgegrenzt werden (IAS 38.11 sowie Baetge/Kirsch/Thiele, 2019, S. 290). Ziel der Überarbeitung des IAS 38 in 2004 war es ua. dieses Kriterium zu präzisieren (IAS 38.BC9f.). Hierzu wurde vom IASB in IAS 38.12 klargestellt, dass das Kriterium der Identifizierbarkeit erfüllt ist, wenn ein immaterielles Gut separierbar ist oder aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten entsteht.

Ein immaterieller Vermögenswert ist separierbar wenn ein immaterieller Vermögenswert vom Unternehmen getrennt werden kann und somit separat verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden kann (IAS 38.12 (a)). Die Frage der Separierbarkeit ist dabei unabhängig von der Absicht des Managements, das immaterielle Gut tatsächlich separat zu verkaufen oÄ. Zur Erfüllung des Kriteriums der Separierbarkeit ist es mithin hinreichend, wenn das immaterielle Gut (ggf. in Verbindung mit einem Vertrag, einem Vermögenswert oder einer Schuld) potenziell verwertbar ist. Sofern das immaterielle Gut indes nur mit dem Unternehmen als Ganzes verwertbar ist, ist das Kriterium der Separierbarkeit nicht erfüllt.

Ein immaterieller Vermögenswert kann alternativ zum Kriterium der Separierbarkeit aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten entstehen, unabhängig davon, ob diese Rechte getrennt vom Unternehmen oder von anderen Rechten und Verpflichtungen übertragbar oder separierbar sind (IAS 38.12 (b)). Damit sind auch solche Rechte identifizierbar, die mit einer natürlichen oder juristischen Person verbunden sind. Dies betrifft zB Schankkonzessionen oder Softwarelizenzen, für die die Übertragung oder sonstige Verwertung vertraglich ausgeschlossen ist.

Da es für die Erfüllung des Kriteriums der Identifizierbarkeit hinreichend ist, wenn ein immaterielles Gut entweder separierbar ist oder alternativ ein Recht darstellt, sind immaterielle Vermögenswerte denkbar, die beide Identif...

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