Tz. 258
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Bei Unternehmenszusammenschlüssen entsprechen sich übertragene Gegenleistung bzw. Anschaffungskosten und das erworbene Nettovermögen idR nicht wertmäßig. In Höhe der positiven Differenz entsteht ein sog. Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill; IFRS 3.22), eine negative Differenz (zT auch als negativer Goodwill bezeichnet) ist – nach kritischer Überprüfung der vorgenommenen Erstkonsolidierung sofort erfolgswirksam zu erfassen (IFRS 3.34).
Tz. 259
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Gemäß IFRS 3.32 ist der Goodwill bzw. der (vorläufige) negative Unterschiedsbetrag wie folgt zu ermitteln:
Übertragene Gegenleistung (vgl. Tz. 128 ff.) | |
+ | Wert des Anteils ohne beherrschenden Einfluss (vgl. Tz. 253 ff.) |
+ | beizulegender Zeitwert ggf. vorhandener Altanteile (vgl. Tz. 332 ff.) |
– | beizulegender Zeitwert des erworbenen identifizierbaren Nettovermögens (vgl. Tz. 150 ff.) |
= | Goodwill (falls > 0) oder negativer Unterschiedsbetrag (falls < 0) |
Ermittlung des Goodwills bzw. negativen Unterschiedsbetrags gem. IFRS 3
Tz. 260
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Sofern die qualifizierten Anteile ohne beherrschenden Einfluss zum anteiligen Reinvermögen bewertet werden (sog. Purchased-Goodwill-Methode; vgl. Tz. 253 ff.) und keine Altanteile vorhanden sind, führt die Ermittlung nach IFRS 3 (rev. 2008) und IFRS 3 (2004) zu den gleichen Ergebnissen. Unterschiede ergeben sich dagegen, wenn die qualifizierten Anteile ohne beherrschenden Einfluss entsprechend dem Wahlrecht in IFRS 3.19 (rev. 2008) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (sog. Full-Goodwill-Methode) bzw. wenn Altanteile vorliegen, die gem. IFRS 3 zwingend zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten sind.
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