Tz. 60

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Von Dritten erworbene Vorräte sind nach HGB und IFRS für KMU mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. Sec. 2.46). Die Anschaffungskosten umfassen in beiden Rechnungslegungssystemen den Anschaffungspreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten und abzüglich Anschaffungspreisminderungen. Zudem sind nach IFRS für KMU sonstige Gemeinkosten Bestandteil der Anschaffungskosten, wenn diese dem Anschaffungsvorgang sinnvoll zugeordnet werden können (Sec. 13.6). Da Gemeinkosten einzelnen Anschaffungsvorgängen indes nur sehr schwer und damit sehr ermessensbehaftet zugeordnet werden können, darf auf eine Aktivierung solcher Kosten als Anschaffungskosten in den meisten Fällen verzichtet werden (vgl. Quick, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 13, Tz. 13 f.). Damit ist die Bestimmung der Anschaffungskosten für den HGB-Abschluss auch nach den Regeln des IFRS für KMU akzeptabel.

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