Tz. 52

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

In IAS 24 finden sich keine weiteren Angaben, die den Begriff "Art der Beziehung zu den jeweiligen nahestehenden Unternehmen und Personen" näher umschreiben. Folgende Angaben könnten nach der hier vertretenen Auffassung angeführt werden, sofern diese Angaben nicht bereits an anderer Stelle im Abschluss erfolgen:

  • Name, Sitz und Rechtsform von juristischen Personen (vgl. analog auch die Angabepflichten in den Standards IAS 27 und IFRS 12) bzw. Name und berufliche Anschrift (und Funktion bei Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen) von natürlichen Personen;
  • Grad des Einflusses mit den Einflusskriterien;
  • Beherrschungsverhältnis, gemeinschaftliche Führung oder Ausübung eines maßgeblichen Einflusses;
  • Höhe der Stimmrechtsanteile;
  • uU. aus Satzungsbestimmungen oder aus sonstigen vertraglichen Vereinbarungen resultierende zusätzliche Stimmrechte.

Unabhängig von der tatsächlichen Existenz von Geschäftsvorfällen ist die Beziehung zu nahestehenden Unternehmen und Personen stets angabepflichtig, sofern ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (IAS 24.14). In der Berichtspraxis wird dieser Angabepflicht heutzutage meist schon durch die Veröffentlichung einer Anteilsbesitzliste entsprochen. Allerdings werden auch unter den DAX-Unternehmen regelmäßig keine Vorjahresangaben zum Anteilsbesitz gemacht. Dies ist vor dem Hintergrund der primären Zielsetzung dieser Vorschrift, die intertemporale Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu gewährleisten, jedoch kaum nachvollziehbar (vgl. ausführlich Zeyer/Maier, PiR 2010, S. 191).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge