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Anhang nach IFRS / 6.6 Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 189

Informationen über Beziehungen des Bericht erstattenden Unternehmens zu nahestehenden Unternehmen und Personen sind nach Auffassung des IASB notwendig, da die Möglichkeit existiert, dass nahestehende Unternehmen und Personen Geschäfte tätigen, die fremde Dritte nicht eingehen bzw. in anderer Höhe abwickeln würden. Daher können solche Geschäfte sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken.[1].

Die Abgrenzung der nahestehenden Unternehmen und Personen ergibt sich aus IAS 24.9 i. V. m. 24.11.

Bei den Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen kommt der Unterscheidung zwischen Einzel- und Konzernabschluss eine herausragende Bedeutung zu, da konzerninterne Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden mit nahestehenden Unternehmen und Personen, z. B. zwischen Konzernunternehmen, bei Erstellung des (IFRS-)Konzernabschlusses eliminiert werden (IAS 24.4).

 

Rz. 190

IAS 24 unterscheidet 2 Kategorien von Angabepflichten, einmal Angaben, die auch zu beachten sind, wenn keine Geschäfte zwischen den jeweils betrachteten nahestehenden Unternehmen und Personen stattgefunden haben, und solche Offenlegungsvorschriften, die nur bei Auftreten entsprechender Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu erfüllen sind.

 

Rz. 191

Angabepn ohne Vorliegen von Geschäftsvorfällen:

  • Angabe des Namens des Mutterunternehmens und ggf. Name des obersten beherrschenden Mutterunternehmens (IAS 24.13 Sätze 1, 2),
  • Angabe des Namens der nächsthöheren Muttergesellschaft, die das berichtende Unternehmen in einen Abschluss einbezieht, falls weder das Mutter- noch das oberste beherrschende Mutterunternehmen Abschlüsse veröffentlicht (IAS 24.13 Satz 3).

Beide Angaben betreffen jedoch nur den Teilkonzernabschluss oder den Einzelabschluss.

 

Rz. 192

Angabn bei Vorliegen von Gesc...

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