Rz. 189

Informationen über Beziehungen des Bericht erstattenden Unternehmens zu nahestehenden Unternehmen und Personen sind nach Auffassung des IASB notwendig, da die Möglichkeit existiert, dass nahestehende Unternehmen und Personen Geschäfte tätigen, die fremde Dritte nicht eingehen bzw. in anderer Höhe abwickeln würden. Daher können solche Geschäfte sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken.[1].

Die Abgrenzung der nahestehenden Unternehmen und Personen ergibt sich aus IAS 24.9 i. V. m. 24.11.

Bei den Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen kommt der Unterscheidung zwischen Einzel- und Konzernabschluss eine herausragende Bedeutung zu, da konzerninterne Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden mit nahestehenden Unternehmen und Personen, z. B. zwischen Konzernunternehmen, bei Erstellung des (IFRS-)Konzernabschlusses eliminiert werden (IAS 24.4).

 

Rz. 190

IAS 24 unterscheidet 2 Kategorien von Angabepflichten, einmal Offenlegungsvorschriften, die auch zu erfüllen sind, wenn keine Geschäfte zwischen den jeweils betrachteten nahestehenden Unternehmen und Personen stattgefunden haben, und solche Offenlegungsvorschriften, die nur bei Auftreten entsprechender Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu erfüllen sind.

 

Rz. 191

Angabepflichten ohne Vorliegen von Geschäftsvorfällen:

  • Angabe des Namens des Mutterunternehmens und ggf. Name des obersten beherrschenden Mutterunternehmens (IAS 24.13 Sätze 1, 2),
  • Angabe des Namens der nächsthöheren Muttergesellschaft, die das berichtende Unternehmen in einen Abschluss einbezieht, falls weder das Mutter- noch das oberste beherrschende Mutterunternehmen Abschlüsse veröffentlicht (IAS 24.13 Satz 3).

Beide Angabepflichten betreffen jedoch nur den Teilkonzernabschluss oder den Einzelabschluss.

 

Rz. 192

Angabepflichten bei Vorliegen von Geschäftsvorfällen:

Falls Geschäfte zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen stattgefunden haben, hat das Unternehmen die Art der Beziehungen zu den nahestehenden Unternehmen und Personen sowie Informationen über die Geschäfte und die ausstehenden Salden anzugeben, um ein Verständnis der potenziellen Auswirkungen der Beziehung auf den Abschluss zu ermöglichen (IAS 24.18 Satz 1). Zu den Mindestangaben zählen in diesem Zusammenhang (IAS 24.18 Satz 3):

  1. Betrag der Geschäftsvorfälle,
  2. Höhe der ausstehenden Salden und

    • ihre Bedingungen und Konditionen einschließlich einer möglichen Besicherung sowie die Art der Leistungserfüllung und
    • Einzelheiten über gewährte oder erhaltene Garantien,
  3. Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen hinsichtlich der ausstehenden Forderungen,
  4. der während der Periode erfasste Aufwand für uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen gegenüber nahe stehenden Unternehmen und Personen.

Die durch IAS 24.18 vorgeschriebenen Offenlegungspflichten sind für folgende Gruppen nahestehender Unternehmen und Personen getrennt darzustellen: Mutterunternehmen, Unternehmen, welche an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt sind oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben, Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, bei denen das Unternehmen ein Partnerunternehmen ist, Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder seines Mutterunternehmens und sonstige nahestehende Unternehmen und Personen.[2]

IAS 24.21 gibt eine beispielhafte Aufzählung von Geschäftsvorfällen, die anzugeben sind, falls sie sich auf nahe stehende Unternehmen und Personen beziehen. Hierbei ist auch die Möglichkeit der Zusammenfassung bei gleichartigen Posten (IAS 24.24) gegeben, die aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgt.[3]

 

Rz. 193

IAS 24.2527 sieht bestimmte Erleichterungen für die Angabe von Geschäftsvorfällen und ausstehenden Salden gegenüber öffentlichen Stellen nahestehende Unternehmen und Personen vor. Diese – gegenüber IAS 24.18 bestehenden – Erleichterungen sind jedoch nur anwendbar, wenn entweder

  • die öffentliche Stelle das Bericht erstattende Unternehmen beherrscht, an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist oder einen maßgeblichen Einfluss auf das Bericht erstattende Unternehmen ausübt, oder
  • das Bericht erstattende Unternehmen einem anderen Unternehmen dadurch nahesteht, dass es über dieselbe öffentliche Stelle beherrscht wird oder dass dieselbe öffentliche Stelle an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmen ausübt.[4]

Allerdings sind die Vereinfachungsregelungen nur im Verhältnis zu den in IAS 24.25a und b genannten öffentlichen Stellen und anderen Unternehmen anwendbar; für die übrigen nahe stehenden Unternehmen und Personen bleibt es bei der Berichterstattungspflicht nach IAS 24.18.[5]

 

Rz. 194

Darüber hinaus sind gem. IAS 24.17 die Bezüge der Personen in Schlüsselfunktionen im Management anzugeben, und zwar getrennt nach folgenden Kategorien von Bezügen:

  • kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer,
  • Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • andere langfristig fällige Leistungen,
  • Leis...

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