Tz. 75

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die EU-Taxonomie hält noch viele Fragen bereit. Teils sind die Regelungen zur EU-Taxonomie noch nicht vollends verabschiedet (zB die Umwelttaxonomie) und teils gibt es Auslegungs- und Interpretationsspielräume, die durch kaufmännische Übung oder weiterer Spezifizierungen des Normengebers geschlossen werden müssen. Auch wenn durch die sog. Klimataxonomie sowie dem sog. Offenlegungsakt zwei delegierte Rechtsakte Spezifikationen der Berichtspflichten für die beiden Klimaziele bereitstellen, so bleiben dennoch viele Fragen offen, deren Diskussion bereits zu verlautbarten "Fragen und Antworten" der EU geführt haben, die indes im Laufe der Zeit nochmal angepasst oder revidiert wurden. Insofern ist und bleibt vieles im Fluss und die berichterstattenden Unternehmen haben ihrerseits darzulegen, wie sie die Interpretationsspielräume ausgelegt haben.

 

Tz. 76

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die EU-Taxonomie darf auch nicht für sich isoliert betrachtet werden, da durch weitere Rechtsakte des EU Green Deal das Gesamtkonstrukt der Nachhaltigkeitsberichterstattung erst erschaffen wird. Ein Beispiel ist die Auslegung der Minimum Safeguards, die zwar in der EU-Taxonomie verankert sind, aber durch weitere Rechtsakte eine Konkretisierung erfahren werden. Der Normengeber selbst bestätigt, dass viele Fragen noch offen sind und es sich insofern um eine Entwicklung handelt, die aber stets der Zielsetzung des EU Green Deal verschrieben sein sollte und insbesondere auf Transparenz gegenüber den Anspruchsgruppen setzt.

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