aa. Berichtspflichtige Unternehmen und Befreiungsregelungen

 

Tz. 79

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In den persönlichen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 19a der modifizierten Bilanzrichtlinie fallen unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen mit Sitz in der EU, die in den Anwendungsbereich der Bilanzierungsrichtlinie fallen, sofern es sich um

  • große Unternehmen (die zwei der drei Kriterien erfüllen: Bilanzsumme > 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro, im Jahresdurchschnitt > 250 Mitarbeiter),
  • kleine und mittlerer Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (kapitalmarktorientierte KMU), nicht jedoch Kleinstunternehmen,
  • bestimmte Versicherungsunternehmen sowie
  • bestimmte Kreditinstitute (vgl. Art. 1 Nr. 1 CSRD zur Änderung des Art. 1 der Bilanzrichtlinie)

handelt.

 

Tz. 80

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Ferner fallen Drittstaatenunternehmen, also Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, in den persönlichen Anwendungsbereich, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind und insofern unter die Regelungen der Transparenzrichtlinie fallen. Nach dem Erwägungsgrund 19 der CSRD soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Finanzmarktteilnehmer die Informationen solcher Unternehmen benötigen, um die Risiken und Auswirkungen ihrer Investitionen verstehen und, sofern einschlägig, ihre in der SFDR festgelegten Offenlegungspflichten erfüllen zu können (vgl. Art. 2 Nr. 2 CSRD zur Änderung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) und Abs. 5 der Transparenzrichtlinie). Insofern sind diese Drittstaatenunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 19a und/oder 29a der modifizierten Bilanzrichtlinie verpflichtet.

 

Tz. 81

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Sofern die in den persönlichen Anwendungsbereich fallenden Unternehmen zugleich berichtspflichtige Mutterunternehmen sind, befreit die ordnungsgemäße Berichterstattung als Mutterunternehmen von der individuellen Berichterstattung als Unternehmen. Ebenso können Tochterunternehmen von ihrer Pflicht zu individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit werden, wenn diese Unternehmen (und ggf. ihre weiteren Tochter- und Enkelunternehmen) in die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens einbezogen werden; dies gilt für Mutterunternehmen mit Sitz in der EU sowie unter bestimmten Bedingungen auch für Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU, auf die im nachfolgenden Abschnitt eingegangen wird. Zudem bedarf es bestimmter Berichtserfordernisse im Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens die sich aus Art. 19a Abs. 9 der modifizierten Bilanzrichtlinie ergeben.

 

Tz. 82

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Von der Befreiungsregelungen eines konsolidierten Tochterunternehmens sind große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, indes ausgeschlossen. Begründet wird dies im Erwägungsgrund 25 der CSRD mit den Transparenzerfordernissen für solche Unternehmen.

 

Tz. 83

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Besondere Regelungen (Offenlegungs- und ggf. Berichtspflichten) gelten für in der EU ansässigen Tochterunternehmen und Zweigniederlassung von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, auf die im nachfolgenden Abschnitt eingegangen wird.

bb. Berichtspflichtige Mutterunterunternehmen und Befreiungsregelungen

 

Tz. 84

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Art. 29a der modifizierten Bilanzrichtlinie sind alle Mutterunternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet, die für sich genommen, dh. als Unternehmen, bereits in den persönlichen Anwendungsbereich fallen, sowie Mutterunternehmen, die selbst nicht große Unternehmen oder Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, die aber auf konsolidierter Basis zwei der drei Größenkriterien von 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro (Netto-)Umsatzerlöse und 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt erfüllen und insofern auf konsolidierter Basis als groß gelten.

 

Tz. 85

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU fallen in den persönlichen Anwendungsbereich, wenn sie Emittenten von Wertpapieren sind, deren Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen ist. Insofern greifen für Mutterunternehmen von Drittstaaten die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 der modifizierten Transparenzrichtlinie, die dann zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 29a der modifizierten Bilanzrichtlinie verpflichten.

 

Tz. 86

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (sog. Drittlandunternehmen) können aufgrund der Art. 40a bis 40d der modifizierten Bilanzrichtlinie berichtspflichtig sein, wenn sie als oberstes Mutterunternehmen innerhalb der EU eines oder mehrere Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen unterhalten und auf konsolidierter Basis in den letzten beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Nettoumsatzerlöse in der EU von mehr als 150 Mio. Euro erzielt haben. In diesen Fällen unterliegt das Drittlandunternehmen Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung, deren Offenlegung indes von den Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen in der EU zu erfüllen ist. Für Zw...

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