Mieter darf Hausflur nicht per Video-Türspion überwachen

Die Mieterin einer Etagenwohnung hatte  aus Angst vor Nachbarn eine Videoüberwachungsanlage an ihrem Türspion angebracht und die Aufnahmen teilweise auch aufgezeichnet. Diese Art der Videoüberwachung ist unzulässig, urteilte das Amtsgericht München.

Die Überwachung eines Hausflurs in einem Mehrfamilienhaus mittels einer am Türspion angebrachten Videokamera ist nicht zulässig, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Mieter und Dritter verletzt. So lässt sich das Urteil des Amtsgerichts München zusammenfassen, das im Streit um die Nutzung einer solchen Videoüberwachungslösung zu entscheiden hatte.

Überwachung aus Angst vor den Nachbarn

Die Mieterin hatte aus Angst vor ihren Nachbarn die Anlage installiert. Diese lieferte tagsüber ein Live-Bild des Hausflurs an einen Bildschirm in der Wohnung, in der Nacht wurden die Aufnahmen jedoch gespeichert. Die Beklagte kontrollierte nach eigener Aussage diese Aufnahmen am nächsten Tag und löschte sie anschließend, sofern sie nichts Verdächtiges entdeckt hatte.

Die Vermieterin entdeckte die Videoanlage bei einer Hausbegehung und forderte die Mieterin auf, diese zu entfernen, was diese verweigerte.

Verletzung der Persönlichkeitsrechte anderer Hausbewohner und Besucher

Bei der Interessensabwägung zwischen den Schutzinteressen der Mieterin und den Persönlichkeitsrechten der Mitmieter des Wohnhauses und Dritter kam das Amtsgericht München zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte der anderen Hausbewohner und Besucher höher einzustufen sind. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte, insbesondere auch im privaten und häuslichen Bereich.

Streit mit Nachbarn rechtfertigt die Maßnahme nicht

Die Videoüberwachung des Hausflurs bzw. Eingangsbereichs sei grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich seien. Zudem seien von der Überwachung alle Mietparteien betroffen, da die beklagte Mieterin im Erdgeschoss wohnt. Die von der Beklagten  angeführten Streitigkeiten mit den Nachbarn reichten dagegen nicht aus, um diese Überwachungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Lediglich zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Angriffe könnten derartige Mittel eingesetzt werden.

(Amtsgericht München, Urteil v. 4.12.2013, Az.: 413 C 26749/13)

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