Zum Thema Überwachung in Privathäusern ist die Situation nicht ganz klar. Es gibt widersprüchliche Gerichtsurteile. In den Gebäuden einer Wohneigentümergemeinschaft werden Videoanlagen von Gericht eher gestattet als in Mietshäusern. Wie die Gerichte nach dem neuen BDSG und der DSGVO urteilen, ist abzuwarten. Es ist aber anzunehmen, dass die Tendenz eher dahin geht, die Überwachung zu erlauben.

Gemäß Gerichtsurteilen müssen Mieter nicht dulden, dass der Vermieter eine Überwachung installiert.[1]

Eine Münchnerin brachte an der Eingangstür ihrer im Erdgeschoss liegenden Etagenwohnung im Stadtgebiet von München einen elektronischen Video-Türspion an, da sie Angst vor ihren Etagennachbarn hatte. Der Türspion funktionierte dergestalt, dass er tagsüber im "Live-Modus" das Geschehen im Hausflur im Bereich unmittelbar vor der Wohnungseingangstür auf einen in der Wohnung befindlichen Bildschirm überträgt, der aber keine Speicherung der Aufnahmen anfertigt. In der Nacht war das Gerät auf "Automatikmodus" geschaltet, wodurch bei Aktivierung des Bewegungsmelders die Videokamera ausgelöst und das Geschehen im Flur/Treppenhaus im Bereich vor der Wohnungseingangstür der Beklagten aufgezeichnet und gespeichert wurde. Diese Aufnahmen konnte man dann zeitversetzt auf dem Bildschirm in der Wohnung oder auf einem PC ansehen.

Die Kamera wurde Anfang April 2013 von der Vermieterin bei einer Hausbegehung entdeckt. Die Mieterin wurde aufgefordert, die Kamera zu entfernen, da die Überwachung des Hauseingangs durch die Kamera einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitmieter und Besucher darstelle. Weil die Mieterin der Meinung war, zum Einbau und Betrieb des Türspions berechtigt zu sein und sich weigerte den Türspion auszubauen, wurde sie von der Vermieterin auf Entfernung der Videokamera verklagt. Die zuständige Richterin gab der Vermieterin Recht mit folgender Begründung.[2]

  • Die Vermieterin kann Beseitigung verlangen, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern oder Dritten verletzt ist und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist. Hierzu ist eine Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Mitmieter und Dritten und dem Schutzinteresse der Vermieterin einerseits und dem Eigentumsrecht und Überwachungsinteresse der beklagten Mieterin andererseits vorzunehmen.
  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 GG gibt dem einzelnen einen Anspruch auf Achtung der individuellen Persönlichkeit auch gegenüber einer Privatperson. Es umfasst auch die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, insbesondere in der Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich.
  • Durch die Kamera wurde die Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitmieter und Besucher verletzt, da die Videoüberwachung und insbesondere die Videoaufzeichnung in der Nacht im häuslichen Bereich stattfand.
  • Eine Überwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen ist grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind und nicht dem alleinigen Hausrecht der beklagten Mieterin unterstehen.
  • Das Gericht stellt weiter fest, dass dieser Eingriff ist auch nicht aufgrund der Streitigkeiten mit den Nachbarn gerechtfertigt war, sondern nur, wenn die Überwachung zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Angriffe auf die Person der Mieterin notwendig wäre und dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. Die beklagte Mieterin habe andere Möglichkeiten gehabt, etwaigen Angriffen bzw. Streitigkeiten mit den Nachbarn zu begegnen, z. B. die Polizei zu benachrichtigen.

4.2.1 Überwachung bei Gemeinschaftseigentum

Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG [bis 24.5.2018] bzw. § 4 BDSG [ab 25.5.2018] eingehalten sind. Dabei muss ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegen.[1]

Esist auch möglich, im Gebäude einer Wohneigentümergemeinschaft eine Videoanlage in einem gemeinschaftlichen Klingeltableau zu verlangen, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.[2]

In diesem Urteil wird klargestellt, dass zum öffentlich zugänglichen Raum auch der jedermann zugängliche Eingangsbereich einer privaten Haus- oder Wohnungstür zählt. Also gelte dafür auch § 6b BDSG [bis 24.5.2018] bzw. § 4 BDSG [ab 25.5.2018].

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