Videoüberwachung im Fitness-Studie nur nach Aufklärung zulässig

Wenn die Betreiber eines Fitness-Studios ihre Einrichtungen durch Videokameras überwachen möchten, müssen die Kunden detailliert über diese Maßnahmen informiert werden. Auch über das genaue Ausmaß und die mögliche Verwendung der Aufnahmen muss  aufgeklärt werden.

Im Streit um die Videoüberwachung in Fitness-Studios hat jetzt das Landgericht Koblenz einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen ein Filialunternehmen stattgegeben.  Die Verbraucherschützer hatten geklagt, weil sie den Persönlichkeitsschutz der Kunden gefährdet sahen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte sich das Unternehmen vorbehalten, Teilbereiche der Anlage per Video zu überwachen und Aufnahmen im Einzelfall zu speichern soweit dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.

Klare und verständliche Klauseln zur Videoüberwachung gefordert

Die Verbraucherschützer hatten die Klage u. a. damit begründet, dass hiermit ein unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre der Kunden möglich werde und auch das Recht am eigenen Bild verletzt werden könne. So fehle es insbesondere an einer eindeutigen Kenntlichmachung der per Video überwachten Bereiche, sodass die Kunden sich nicht auf diese Überwachungsmaßnahmen einstellen könnten und beispielsweise befürchten müssten, auch in den Umkleidekabinen oder Duschen gefilmt zu werden. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter am Landgericht Koblenz weitestgehend an und bemängelten in ihrem Urteil die unklaren und unverständlichen Klauseln zur Videoüberwachung.

Zweck und Umfang der Datenspeicherung muss ersichtlich sein

Ebenso monierte das Gericht, dass auch die in den AGBs enthaltenen Klauseln zur Speicherung der Daten nicht ausreichend über den genauen Zweck und Umfang dieser Maßnahme informierten. Darüber hinaus wurden noch weitere Regelungen in den AGBs, die jedoch keinen Bezug zum Datenschutz aufweisen, beanstandet.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Koblenz (Az: 3 O 205/13) können Sie auf der Website des vzbv  nachlesen.

Schlagworte zum Thema:  Videoüberwachung, Persönlichkeitsrecht