Marktstammdatenregister - wer ist meldepflichtig?

Die Meldepflicht für das Marktstammdatenregister trifft alle Marktakteure, die Gas und Strom erzeugen, speichern, verteilen, liefern und ein Teil der Verbraucher. Aber wann bin ich eigentlich Stromlieferant und wann registrierungspflichtiger Verbraucher?

Durch den enormen Anstieg der Vielfalt an Energieerzeugung wird ein umfassender Überblick über die verschiedenen Akteure immer schwieriger. Doch die Einführung des Marktstammdatenregisters (MaStR) soll das jetzt ändern - eine Zusammenführung aller zentralen Stammdaten in einem Register.

Marktstammdatenregister - wer ist meldepflichtig?

Laut DIHK müssen sich im Register die Marktakteure sowie, wenn vorhanden, ihre Einheiten zur Erzeugung, Speicherung und Verbrauch von Strom und Gas eintragen.

Das sind, wie im Merkblatt der DIHK aufgelistet, beispielsweise:

  • Betreiber von Gaserzeugungsanlagen,
  • Betreiber von Gasspeichern,
  • Gasverbraucher, wenn sie an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind,
  • Betreiber von Stromerzeugungsanlagen einschließlich EEG- und KWK-Anlagen.
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Bei Photovoltaik-Anlagen besteht eine Registrierungspflicht aber erst ab 750 kW und bei Biomasseanlagen ab 150 kW.

Weitere meldepflichtige Anlagen sind:

  • Betreiber von Stromspeichern,
  • Stromverbraucher, wenn sie an das Höchst- oder Hochspannungsnetz angeschlossen sind,
  • organisierte Marktplätze, wie z. B. Strombörsen,
  • Bilanzkreisverantwortliche,
  • Messstellenbetreiber,
  • Netzbetreiber sowie Betreiber geschlossener Verteilnetze,
  • Transportkunden, also Gasgroßhändler und Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und
  • Stromlieferanten.
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Marktstammregister - wann bin ich als Stromlieferant meldepflichtig?

Ein Stromlieferant liefert Strom an einen Letztverbraucher. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lieferung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt wie die DIHK die Bundesnetzagentur zitiert. Das heißt, entscheidend ist, ob es sich um einen Letztverbrauch handelt. Hierbei müssen nach Bundesnetzagentur 3 Kriterien erfüllt sein, die die DIHK so übersetzt:

  • Wem gehört eine Maschine? Wer hat Zugriff darauf?
  • Wer entscheidet, wann die Maschine zu welchem Zweck eingesetzt wird?
  • Wer ist wirtschaftlich beeinträchtigt, wenn der Strom ausfällt?

Die folgenden Beispiele der DIHK zeigen, wer unter Anwendung dieser Definition auch unter die Registrierungspflicht fällt:

  • Strom wird von Konzerntochter an Konzernmutter auf demselben Betriebsgelände geliefert.
  • Strom wird an ausgelagerte Kantine geliefert.
  • Strom wird an Fremdfirma auf dem Betriebsgelände geliefert.

Weitere Beispiele und Hinweise zur Meldepflicht für das Marktstammdatenregister finden Sie im Merkblatt zum Marktstammdatenregister der DIHK.

Tipp von der DIHK: im Zweifel im Marktstammdatenregister registrieren lassen

Die Registrierung erfolgt mit Hilfe eines Online-Einrichtungsassistenten der Bundesnetzagentur, mit dem man die folgenden drei Schritte absolviert:

1. Anlegen eines MaStR-Kontos,

2. Erfassung der Stammdaten,

3. Registrierung der Marktakteure zur Wahrnehmung der verschiedenen Marktfunktionen.

Der Start für das MaStR war eigentlich für den 01.07.2017 geplant. Nach Angaben der Bundesnetzagentur verschiebt sich der Start auf Herbst 2017.

Achtung: Die Meldepflicht für Neuanlagen endet am 31.12.2017 und für Bestandsanlagen am 30.06.2019.

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Nach erfolgter Registrierung haben die Akteure und Behörden vollen Zugriff auf das MaStR. Betrieben wird das Marktstammdatenregister von der Bundesnetzagentur (BNetzA). Es wird damit nicht nur eine Übersicht über energiewirtschaftliche Daten geschaffen, sondern auch das zentrale Verzeichnis des Anlageregisters und das Photovoltaik-Meldeportal abgelöst.

Schlagworte zum Thema:  Energie, Meldepflicht