Definition: Das Basler Übereinkommen[1] regelt die Zulässigkeit und Kontrolle in erster Linie von Exporten gefährlicher (und sonstiger) Abfälle. In diesem Zusammenhang adressiert es auch die umweltgerechte Behandlung gefährlicher und anderer Abfälle, insb. durch die Beschränkung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung insgesamt. Welche Abfälle als gefährlich oder gleichgestellt gelten, ergibt sich einerseits aus Anlage I des Basler Übereinkommens; hier sind so unterschiedliche Abfälle gelistet wie z. B. klinische Abfälle, verschiedenste chemische Abfälle, Abfälle, die Metallverbindungen enthalten oder etwa Säuren und Basen. Andererseits kann sich die Definition aus nationalem bzw. supranationalem Recht ergeben. In der EU gilt das Übereinkommen durch Verordnung Nr. 1013/2006 ("AbfallverbringungsVO") unmittelbar. Die AbfallverbringungsVO enthält eine weite Definition (gefährlicher) Abfälle unter Verweis auf die Richtlinie 91/689/EWG. Ferner setzt sie auch den OECD-Ratsbeschluss 2002/107 um.[2]

Risikoindikatoren: Aufmerksamkeit ist zunächst geboten, wenn der Staat, in dem das Unternehmen bzw. der Lieferant tätig ist, nicht Mitgliedsstaat des Basler Übereinkommens ist. In der Sache kann als Indikator für die Nichteinhaltung der Anforderungen aus dem Basler Übereinkommen aber v. a. gelten, wenn das Unternehmen kein Abfallmanagementsystem eingerichtet hat, insb. kein Verfahren zur Erfassung von Abfallarten und zur Handhabung von deren ordnungsgemäßer Entsorgung, einschließlich der Verbringung aufweisen kann.

Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Als Maßnahme zur Handhabung von (gefährlichen) Abfällen ist in erster Linie ein Abfallmanagementsystem zu sehen, in dem die Abfallarten und damit verbundenen Risiken aus dem jeweiligen Geschäftsbetrieb systematisch und transparent erfasst, bewertet und nachgehalten werden. Sodann ist durch entsprechende Prozesse sicherzustellen, dass keine Abfälle ohne die erforderlichen Erlaubnisse und Dokumente (grenzüberschreitend) verbracht werden. Ergänzend können auch eine Unternehmensposition und entsprechende Maßnahmen zur Abfallvermeidung insgesamt und/oder zur Entwicklung abfallarmer Produkte erstellt werden. Zur Wirksamkeitskontrolle bieten sich Stichprobenprüfungen im Erfassungsprozess und im Verbringungsprozess an.

[2] s. Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

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