Wenn ein Betreiber für interne Zwecke eine Maschine oder Vorrichtung selbst baut oder bauen lässt, die der Definition für eine Maschine entspricht, gilt er als Hersteller/Inverkehrbringer dieser Maschine.

Selbst wenn von dieser Maschine keine Gefahren ausgehen, müssen die Mindestanforderungen des Anhangs I bezüglich der Punkte

  • Integration der Sicherheitstechnik,
  • Typenschild und
  • Betriebsanleitung

berücksichtigt und eingehalten werden.

Außerdem sind die in Abschn. 2.5 beschriebenen formalen Anforderungen an die technische Dokumentation, die CE-Kennzeichnung und die Erstellung einer Konformitätserklärung auch für den Eigenbedarfshersteller verpflichtend.

Schon der Aufbau einer einfachen Vorrichtung für die Instandhaltung kann, sofern diese nicht ausschließlich handbetrieben ist, nach den Anforderungen der Maschinenrichtlinie eine Maschine sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge