Wird der Unternehmer mit der Übernahme von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut, ergibt sich in der Praxis die Rechtfertigungslösung für die Befreiung von der Notifizierungspflicht insbesondere aus dem DAWI-Freistellungsbeschluss. Maßgeblich für die Anwendung des Freistellungsbeschlusses ist dabei zunächst das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Mangels gesetzlicher Definition der DAWI ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Dienstleistungen solche von allgemeinem Interesse sind. Die Kommission versteht unter DAWI wirtschaftliche Tätigkeiten, die a.) im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden und bei denen b.) ein Marktversagen zu beobachten ist. Ein solches Allgemeininteresse liegt i. d. R. vor, wenn die Leistung im öffentlichen Interesse für die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar ist. Ein Marktversagen ist anzunehmen, wenn die jeweilige Leistung, würde sie nicht durch die öffentliche Hand gefördert, nicht in ausreichender Qualität oder ausreichendem Umfang erbracht werden. Liegen die Voraussetzungen der DAWI vor, so bedarf die Rechtfertigung im Rahmen des Freistellungsbeschlusses der verbindlichen Auferlegung der besonderen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auf den Unternehmer kraft eines öffentlichen Hoheitsakts (sog. Betrauungsakt). Während die Form des Betrauungsakts nicht vorgegeben ist, muss ein wirksamer Betrauungsakt mindestens folgendes beinhalten:

  • Gegenstand und Dauer der DAWI-Verpflichtung,
  • Definition des betrauten Unternehmens und des geografischen Gebiets der DAWI-Erbringung,
  • Bezeichnung der ggf. gewährten besonderen Rechte,
  • Beschreibung des Ausgleichsmechanismusses,
  • Bestimmung der Maßnahmen zur Vermeidung von Überkompensation und zur Rückforderung von Überzahlungen sowie
  • Verweis auf den Freistellungsbeschluss.

Liegen die Voraussetzungen vor, bedürfen die Beihilfen keiner vorherigen Notifizierung. Bestehen hingegen Mängel bei der rechtlichen Würdigung oder der formalen Ausgestaltung des Betrauungsakts, drohen Haftungsfälle für die Kommunen und ihre handelnden Vertreter. Compliance hat hier primär eine präventive Aufgabe zu erfüllen. Unsicherheiten können sich hier insbesondere aus der Bewertung bestimmter Tätigkeiten als DAWI ergeben. So stellt sich im Bereich der Wirtschaftsförderung regelmäßig die Frage, ob diese unter die DAWI-Regelungen fällt. Problematisch ist dies vor allem, weil es nicht "die" Wirtschaftsförderung gibt, sondern unter den Begriff Wirtschaftsförderung eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Aufgaben und Tätigkeiten fallen können.

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