Da das Beihilferecht die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die staatliche Förderung verhindern will, wird davon ausgegangen, dass die Gewährung geringer Beihilfen entsprechend geringe Auswirkungen auf den Binnenmarkt entfaltet, die hingenommen werden können. Die Kommission hat im Rahmen ihrer De-Minimis-Verordnung daher eine Bagatellgrenze bestimmt, bei deren Einhaltung eine vorherige Notifizierung nicht erforderlich ist. Voraussetzung für die Notifizierungsfreiheit nach der De-Minimis-Verordnung ist, dass der maximale Betrag von 200.000 EUR innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird. Maßgeblich sind dabei die auf Ebene des empfangenden Unternehmers kumulierten Beträge. Werden die Beihilfen für die Übernahme von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt, regelt die DAWI-De-Minimis-Verordnung einen abweichenden Höchstbetrag von 500.000 EUR, der ebenfalls in einem Zeitraum von 3 Kalenderjahren nicht überschritten werden darf.

Obwohl die maßgeblichen Informationen im Herrschaftsbereich des empfangenden Unternehmers liegen, ist es gleichwohl Aufgabe der Beihilfe gewährenden staatlichen Stelle die Einhaltung der De-Minimis-Verordnung sicherzustellen. Die Kommune hat daher den Unternehmer darüber zu Informieren, dass es sich bei der Gewährung der staatlichen Mittel um eine Beihilfe handelt, und dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstbeträge nicht überschritten werden. Da die Kommune hierbei auf die Angaben des Unternehmers angewiesen ist, muss die Kommune vor Gewährung der Beihilfe die Informationen vom Unternehmer erhalten und prüfen. Tut sie dies nicht, liegt das Haftungsrisiko bei der Kommune und ihren gesetzlichen Vertretern. An dieser Stelle wird deutlich, dass es bei Compliance nicht nur um ein internes System geht.

Relevant werden die Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung allerdings nicht nur soweit die Kommune staatliche Mittel an Dritte gewährt, sondern insbesondere auch wenn sie Beihilfen empfängt. Hier hat sich in der Praxis insbesondere die Frage ergeben, ob die Kommune hinsichtlich der De-Minimis-Grenze (200.000 EUR bzw. 500.000 EUR) insgesamt als ein Unternehmer zu bewerten ist, oder ob jede "unternehmerische Einheit" gesondert zu bewerten und die Grenze somit mehrfach genutzt werden kann. Eine diesbezügliche Entscheidung hat es bislang weder von der Kommission noch von der Rechtsprechung gegeben. Auch wenn es durchaus vertretbar ist, die einzelnen "unternehmerischen Einheiten" als Anknüpfungspunkt zu bewerten, bleibt eine gewisse Unsicherheit. Soweit die Kommune daher Anträge auf Zahlung von öffentlichen Zuwendungen stellt, ist eine entsprechende Klarstellung im Antrag zu empfehlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge