Zertifizierungspflicht Betriebliche Gesundheitsförderung
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde für arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG (Einkommensteuergesetz) eine Zertifizierungspflicht eingeführt. GKV-Spitzenverband, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben mehrfach darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung in der Praxis nicht erfüllbar ist.
Aktivitäten zur Gesundheitsförderung
Außerdem bestehe die Gefahr, dass Betriebe ihre Aktivitäten zur Gesundheitsförderung und zur Vermeidung und Verminderung von Krankheitsrisiken deutlich reduzieren oder gar einstellen.
Aus diesem Grund haben sich GKV-Spitzenverband, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gemeinsam dafür eingesetzt, praktikable Umsetzungsregelungen zu erwirken, damit Arbeitgeber ihren Mitarbeitern entsprechende Aktivitäten auch zukünftig steuerbefreit zur Verfügung stellen können.
Klarstellung des BMG
Kurz vor Ablauf der Übergangsfrist für die Anwendung Zertifizierungspflicht nach § 3 Nr. 34 EStG im Januar 2020 hat das Bundesgesundheitsministerium nun mit einer Klarstellung reagiert.
Die steuerliche Förderung durch § 3 Nummer 34 EStG ist demnach möglich für:
- von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V (Präventionskurse), auf welche der Arbeitgeber zurückgreift und
- sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen. Hierzu können z.B. Maßnahmen wie die 'Bewegte Pause' gehören.
Zur Umsetzung dieses Verständnisses wird der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesfinanzministerium eine Umsetzungshilfe erarbeiten.
Dadurch sollen Betriebe und Anbieter von Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen Klarheit bzw. Rechtssicherheit erlangen.
Erhöhung des Steuerfreibetrags
Mit der Neuregelung sind verhaltensbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess als steuerbegünstigte Leistungen nicht zertifizierungspflichtig.
Außerdem kommt auch die Erhöhung des Steuerfreibetrags für erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Förderung der Gesundheit und Verminderung von Krankheitsrisiken seit dem 01.01.2020 von 500 auf 600 Euro sinnvoll zum Tragen.
Engagement für Mitarbeiter
Somit ist davon auszugehen, dass viele Unternehmen sich auch zukünftig im Sinne der Mitarbeitergesundheit engagieren. Die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG bleibt für Unternehmen allerdings weiterhin mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden.
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