Weniger Sicherheitsbeauftragte: Neuer Schwellenwert beschlossen
Im Rahmen der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung hat das Bundeskabinett am 5. November 2025 unter anderem 50 „Eckpunkte“ zur Entlastung von Wirtschaft und Bürgern beschlossen. Diese sollen in erster Linie bürokratischen Aufwand und Kosten deutlich reduzieren. Die Eckpunkte sind wiederum die Grundlage für sogenannte „Entlastungsgesetze“, die in den kommenden Monaten umgesetzt werden. Die Bürokratiekosten für die Unternehmen sollen dadurch um 25 % bzw. rund 16 Milliarden Euro reduziert werden. Die Maßnahmen beim Arbeitsschutz sind dabei besonders umstritten, denn nun wird für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten die Verpflichtung entfallen, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Größere Unternehmen bis 250 Beschäftigte sollen sich künftig auf einen einzigen Sicherheitsbeauftragten beschränken können. Insgesamt könnten dadurch bis zu 123.000 Sicherheitsbeauftragte wegfallen.
Massive Kritik im Vorfeld
Seit der Ankündigung von Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) wurde der geplante Abbau der Sicherheitsbeauftragten scharf kritisiert. Die Kritiker, darunter die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), warfen Bas vor, Bürokratieabbau auf Kosten der deutschen Arbeitsschutzstandards und damit der Sicherheit in den Betrieben vorzunehmen.
Bundestagsbeschluss vom 26. März 2026
Am 26. März 2026 hat der Deutsche Bundestag in namentlicher Abstimmung einer Änderung des § 22 SGB VII zugestimmt. Die verabschiedete Neuregelung fällt differenzierter aus als ursprünglich geplant und staffelt die Bestellpflicht nach Betriebsgröße und Gefährdungslage:
- Unter 20 Beschäftigte: Keine Pflicht - unabhängig von der Gefährdungslage
- 20 bis unter 50 Beschäftigte: Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für leben und Gesundheit
- Ab 50 Beschäftigte: Generelle Bestellpflicht
Gefährdungsbeurteilung als neuer Maßstab
Mit der Neuregelung rückt die Gefährdungsbeurteilung noch stärker in den Mittelpunkt. Ob eine besondere Gefährdung vorliegt und damit die Bestellpflicht unterhalb der 50-Beschäftigten-Grenze greift, ist im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu ermitteln. Kriterien hierfür können durch die Unfallversicherungsträger konkretisiert werden. Gerade in Betrieben, in denen der Arbeitgeber nicht unmittelbar in das operative Tagesgeschäft eingebunden ist, bleibt die Funktion des Sicherheitsbeauftragten auch unterhalb der neuen Schwelle unverzichtbar.
Bedeutung für die Praxis
Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergibt sich aus der Neuregelung vor allem ein methodischer Auftrag: Die Gefährdungsbeurteilung ist künftig nicht nur Pflichtinstrument, sondern auch das zentrale Entscheidungskriterium dafür, ob und in welcher Anzahl Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Eine pauschale Ableitung aus der Beschäftigtenzahl allein ist nicht mehr ausreichend. Maßgeblich sind die Regelwerke der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die konkreten betrieblichen Gegebenheiten.
Rechtlicher Stand und Inkrafttreten
Der Bundestagsbeschluss vom 26. März 2026 ist ein wesentlicher Verfahrensschritt, jedoch noch nicht das Inkrafttreten der Neuregelung. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 29. Mai 2026 in Kraft, nach:
- Zustimmung des Bundesrats,
- Ausfertigung durch den Bundespräsidenten,
- Verkündung im Bundesgesetzblatt.
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