Neue DGUV Regel

DGUV Regel 115-401: Neue Regeln für Büroarbeitsplätze


Interieur eines modernen Büros

In Deutschland gibt es rund 20 Millionen Bildschirmarbeitsplätze. Der umfassende Leitfaden des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für diese Arbeitsplätze ist die DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“. Anfang 2026 erschien eine revidierte Fassung, welche ihre thematischen Schwerpunkte neben der physischen Ergonomie auch auf psychische Belastungen und mobiles/hybrides Arbeiten legt.

Die überarbeitete und im Januar 2026 veröffentlichte DGUV Regel 115-401 "Branche Bürobetriebe" aktualisiert die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, mit einem besonderen Fokus auf Ergonomie und psychische Belastungen. Sie aktualisiert die vorherige Ausgabe vom Mai 2018 und passt das Regelwerk an den aktuellen Stand der Technik und an die neuesten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse an. Dabei nimmt auch die revidierte Fassung insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren in den Fokus, so vor allem Muskel-Skelett-Belastungen.

Neue Arbeitsformen

Stärker als bislang sind neue Arbeitsformen in Büros und an Bildschirmarbeitsplätzen berücksichtigt. Der Leitfaden enthält nun konkretisierte Hinweise zur Gestaltung von Arbeitsplätzen außerhalb des klassischen Büros, um den rechtlichen Anforderungen der novellierten Arbeitsstättenverordnung gerecht zu werden. Es werden Lösungen für geteilte Arbeitsplätze („Desk-Sharing“) und flexible Raumkonzepte vorgestellt, die in modernen Büroumgebungen mittlerweile zum Standard geworden sind. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden Arbeitgeber angehalten, die Sitz-/Steh-Dynamik des Arbeitsplatzes (Beispiel: Höhenverstellbare Tische) verstärkt in den Blick zu nehmen.

Psychische Belastungen und Inklusion

Ein weiterer Fokus gilt psychischen Belastungsfaktoren, die durch digitale Arbeit, ständige Erreichbarkeit oder mangelnde soziale Interaktion im Homeoffice entstehen können. Unternehmen müssen laut der neuen DGUV-Regel bei der Gefährdungsbeurteilung verstärkt auf Arbeitsbedingungen achten, die zu Stress, Überlastung oder monotoner Arbeit führen können. Die Beschäftigten sollten an der Büroplanung und -gestaltung so früh wie möglich beteiligt werden. Auch die barrierefreie Gestaltung von Büroarbeitsplätzen zur Förderung der Inklusion ist Gegenstand der novellierten DGUV-Regel.

Neue technische Standards

Die Anforderungen an Arbeitsmittel, zum Beispiel Monitore und Eingabegeräte, sowie die Arbeitsumgebung, wie Beleuchtung, Akustik und Raumklima, wurden an den Stand der Technik angepasst. Neu sind Regelungen zum dynamischen Arbeiten, der Einsatz von höhenverstellbaren Tischen („Sitz-Steh-Dynamik“) und eine ergonomische Softwaregestaltung.

Viele Schutzziele bleiben

Obwohl die Regel aktualisiert wurde, bleiben viele Daten zu den grundlegenden Schutzziele bestehen. So ist der Richtwert für den Flächenbedarf nach wie vor 8–10 m² pro Mitarbeiter bzw. 10–12 m² je nach Büroart. Am Arbeitsplatz muss eine freie Fläche von mindestens 1,50 m² vorhanden sein, die Tiefe/Breite mindestens 1 Meter betragen. Die Raumhöhe muss mindestens 2,50 Meter bei Flächen unter 50 m² betragen. Neben dieser DGUV-Regel sollten Arbeitgeber natürlich auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die 2024 eingeführte Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“ beachten.


Schlagworte zum Thema:  Büroarbeitsplatz , DGUV , Arbeitsschutz
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