Die Druckgeräte in Verdichtern sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Einzelheiten zur Durchführung der Prüfungen enthält TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck".

Daneben müssen, je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, folgende Prüfpunkte in einer wiederkehrenden Prüfung beachtet werden:

  • Zustand der Bauteile und Ausrüstungen,
  • Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sicherheitsventile),
  • Unwuchtsensor,
  • Drehzahlregelung,
  • Prüfung druckführender Schläuche auf Verschleiß,
  • automatische Abschalteinrichtungen,
  • Einhaltung der Ölwechselintervalle,
  • Einsatz des Schmiermittels entsprechend der Spezifikation des Herstellers,
  • Druckentlastungseinrichtungen,
  • Erkennbarkeit der Symbole und Warnhinweise,
  • Elektrische Ausrüstung
  • ...

Die wiederkehrenden Prüfungen von Druckanlagen und deren Anlagenteilen erfolgen auf Basis der in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen.

Die in Anhang 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung genannten Fristen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

Entsprechend dem Druckinhaltsprodukt (PS × V) und der Art des druckbeaufschlagten Anlagenteils kann die Notwendigkeit zur Beauftragung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 4 Tabellen 2-11 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt werden. Aus Tabelle 1 und Nummer 5.9 des Abschnitts 4 lassen sich dann die maximalen Prüffristen bestimmen, je nachdem, ob eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person die Prüfungen durchführen muss.

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