Druckgeräte bzw. Druckanlagen sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die wiederkehrenden Prüfungen erfolgen auf Basis der in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen.

Die in Anhang 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung genannten Fristen dürfen jedoch nicht überschritten werden. Prüfungen sind dann vorgeschrieben, wenn sich die Druckanlage bzw. deren Anlagenteile nach den Kriterien des Abschnitts 4 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung einer der Tabellen 3–11 desselben Abschnitts zuordnen lässt.

Entsprechend der nach dem Druckinhaltsprodukt (PS × V) gefundenen Prüfgruppe, kann die Notwendigkeit zur Beauftragung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 4 Tabellen 2–11 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt werden. Aus Tabelle 1 und Nummer 5.9 des Abschnitts 4 lassen sich dann die maximalen Prüffristen bestimmen, je nachdem, ob eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person die Prüfungen durchführen muss.

Den Anlagenteilen (Druckbehälter) sind ihre Ausrüstungsteile, wie z. B. Ventile, Druckregler, Messkammern, Manometer, Wasserstandsmesser, Filter, Ausdehnungsstücke etc. zugeordnet.

Nr. 7 des Abschnitts 4 des Anhangs 2 enthält Prüffristen für bestimmte Druckgeräte und Anlagenteile. Einzelheiten zur Durchführung der Prüfungen enthält TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck".

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