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Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck auf Basis der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV und beschreibt beispielhaft

 

(2) Im Rahmen dieser TRBS werden die Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Druckanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 BetrSichV und deren Anlagenteilen bezogen auf die Druckgefährdung betrachtet.

 

(3) Bei außerordentlichen Prüfungen, die von der zuständigen Behörde gemäß § 19 BetrSichV veranlasst werden, kann diese TRBS dem Sinne nach angewendet werden. In der Umsetzung haben sich die in diesem Falle beteiligten Parteien zum Vorgehen inhaltlich abzustimmen.

2 Begriffsbestimmungen

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Folgende Begriffe sind bereits in der TRBS 1111, TRBS 1201 und TRBS 2141 bestimmt:

TRBS 1111:

  • Sollzustand

TRBS 1201:

  • Prüfung/Kontrolle
  • Prüfart/Prüfumfang/Prüffrist
  • prüfpflichtige Änderung
  • sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung

TRBS 2141:

  • Bauteil/Druckgerät/einfacher Druckbehälter
  • Dampfkesselanlage
  • Verschlüsse

2.1 Druckanlage

 

(1) Druckanlagen schließen alle druckbeaufschlagten Anlagenteile sowie die für den sicheren Betrieb erforderlichen Ausrüstungsteile (z. B. Sicherheitsventile, Begrenzungseinrichtungen, Absperrarmaturen) ein. Der Umfang der Druckanlage ist durch den Arbeitgeber festzulegen. Die Ermittlung der Gefährdungen und die Festlegung der erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen haben darauf aufbauend durch den Arbeitgeber zu erfolgen.

 

(2) Der Mindestumfang einer Druckanlage besteht aus einem überwachungsbedürftigen Anlagenteil (Druckgerät) und sofern erforderlich den zugehörigen auf die Druckgefährdung bezogenen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Ein-Behälteranlage). Druckanlagen können entkoppelt voneinander betrachtet werden, wenn die gegenseitigen Einflüsse an den Schnittstellen berücksichtigt werden.

 

(3) Druckanlagen können auch nicht überwachungsbedürftige druckbeaufschlagte Arbeitsmittel (Behälter und Rohrleitungen) beinhalten. Hierbei handelt es sich z. B. um Anlagenteile, die

  • einen zulässigen Betriebsdruck PB ≤ 0,5 bar aufweisen,
  • in den Bereich des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU (gute Ingenieurpraxis) fallen,
  • einfache Druckbehälter nach Richtlinie 2014/29/EU mit einem Druckinhaltsprodukt von PB x V ≤ 50 bar x Liter sind,
  • gemäß Artikel 1 Absatz 2 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/68/EU herausfallen.

Die Prüfung der Druckanlage beschränkt sich auf die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagenteile.

2.2 Druckbeaufschlagte Arbeitsmittel

Druckbeaufschlagte Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel mit druckbedingten Gefährdungen, die aber hinsichtlich ihrer Einstufung nicht überwachungsbedürftige Anlagenteile im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV darstellen. Beispielhaft handelt es sich hierbei um Arbeitsmittel, wie Armaturen, Probenahmekühler, Pumpengehäuse, Filtereinheiten usw.

2.3 Gefahrenbereich

Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.

2.4 Zulässiger Betriebsdruck PB/zulässiger Druck PS

 

(1) Zulässiger Betriebsdruck (PB) bezeichnet den vom Arbeitgeber aus Sicherheitsgründen festgelegten höchsten bzw. niedrigsten Wert des Druckes, für den das Druckgerät bzw. der einfache Druckbehälter ggf. durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesichert ist. Dieser darf im Betrieb nicht über- bzw. unterschritten werden.

 

(2) Der zulässige Betriebsdruck (PB) kann sich vom maximal zulässigen Druck (PS) gemäß der Richtlinie 2014/68/EU unterscheiden.

2.5 Prüfdruck PP

Der Prüfdruck (PP) ist der auf der Grundlage des zulässigen Betriebsdruckes (PB) der Anlagenteile und des Prüfdruckfaktors (FP) zu ermittelnde Druck für die Durchführung der Druckprobe. Er ermittelt sich aus PP = FP x PB.

2.6 Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion sind Einrichtungen, die zum Schutz der Druckanlage vor einem Überschreiten von zulässigen Gre...

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