13.1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Anforderungen dieses Abschnitts 13 gelten für die Lagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe, wenn Lagerung im Lager gemäß Abschnitt 5 erforderlich ist.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die Maßnahmen dieses Abschnitts bei einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von bis zu 200 kg nicht ergriffen zu werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten für Gefahrstoffe mit spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften ggf. andere Regelungen oder niedrigere Mengen gemäß den in Abschnitt 13.3 Tabelle 12 Erläuterung 1 genannten Vorschriften.

13.2 Allgemeine Grundsätze

 

(1) Gefahrstoffe/Lagergüter dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht.

 

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Gefahrstoffe/Lagergüter gleichartige Gefahreneigenschaften aufweisen und gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern.

 

(3) Hinweise für eine mögliche Gefährdungserhöhung gemäß Absatz 1 können sich z.B. ergeben aus

 

1.

den Gefahrenhinweisen (H-Sätze), ergänzenden Gefahrenhinweisen (EUH-Sätze) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze) der Kennzeichnung - dies gilt insbesondere für EUH014 "Reagiert heftig mit Wasser", EUH029 "Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase", EUH031 "Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase", EUH032 "Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase", P220 "Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten", P223 "Keinen Kontakt mit Wasser zulassen" und P420 "Getrennt aufbewahren" - und

 

2.

den produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie

 

a)

den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 5 "Maßnahmen zur Brandbekämpfung" und Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung"; erfahrungsgemäß weniger detailliert sind die Angaben im Abschnitt 10 "Stabilität und Reaktivität") oder

 

b)

den Merkblättern der Unfallversicherungsträger (Beispiel: Cyanide sollen nicht mit Gefahrstoffen, wie z.B. Säuren, zusammengelagert werden, mit denen sie Cyanwasserstoff entwickeln können),

 

3.

den produktspezifischen Gefährdungen, wie z.B. Gefährdung durch Zündquellen aufgrund eines Kurzschlusses in Zusammenhang mit Lithiumbatterien.

 

(4) Ergeben die Informationen gemäß Absatz 2 oder 3, dass Gefahrstoffe/Lagergüter z.B.

 

1.

unterschiedliche Löschmittel benötigen,

 

2.

unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,

 

3.

miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder

 

4.

miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren,

dürfen diese nicht zusammengelagert werden.

 

(5) Zur Reduzierung von Gefährdungen kann eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnittes oder eine Separatlagerung erforderlich sein:

 

1.

Eine Getrenntlagerung wird erreicht durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z.B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in getrennten Rückhalteeinrichtungen.

 

2.

Separatlagerung ist eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min.

13.3 Zusammenlagerungstabelle

 

(1) Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können den Gefahrstoffen/Lagergütern Lagerklassen (LGK) zugeordnet werden. Die Zuordnung der Lagerklasse hat gemäß dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zu erfolgen. Falls der Lieferant eine Lagerklassenzuordnung vorgenommen hat, können diese dem Sicherheitsdatenblatt Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 entnommen werden.

 

(2) In der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) wird für jede Lagerklassenkombination angezeigt, ob

 

1.

eine Zusammenlagerung erlaubt ist (+ und grün),

 

2.

eine Separatlagerung erforderlich ist (- und rot) oder

 

3.

Einschränkungen zu beachten sind, wie z.B. Getrenntlagerung (Nr. und gelb).

Tabelle 12 Zusammenlagerungstabelle (einschließlich Gefahrstoffe/Lagergüter, die nicht im Anwendungsbereich dieser TRGS sind, z.B. LGK 1, LGK 6.2, LGK 7). Die in vorhergehenden Versionen dieser TRGS in der Tabelle enthaltenen Bezeichnungen der Lagerklassen wurden gestrichen. Die korrekte Zuordnung der Lagerklassen ist nur basierend auf dem Fließschema gemäß Anhang 2 möglich.

 

(3) Erläuterungen der Nummern in Tabelle 12; sie gelten jeweils nur für die Kombinationen, die in Tabelle 12 mit der entsprechenden Nummer gekennzeichnet sind:

 

1.

Erläuterung der Nr. 1 in Tabelle 12:

Für Gefahrstoffe der folgenden Lagerklassen sind die spezifischen gesetzlichen Vorschriften mit darin enthaltenen Anforderungen an die Zusammenlagerung zu beachten:

 

a)

LGK 1 und LGK 4.1A: 2. SprengV;

 

b)

LGK 5.1C: GefStoffV Anhang I Nummer 5 sowie TRGS 511;

 

c)

LGK 5.2: DGUV Vorschrift 13; Hinweis: Die hier genannten Regelungen für die Zusammenlagerung können grundsätzlich auch für selbstzersetzliche Gefahrstoffe angewendet werden soweit dies ohne Zuordnung zu einer Gefahrgruppe möglich ist;

 

d)

LGK 7: AtG, StrlSchG und StrlSchV.

 

2.

Erläuterung der Nr. 2 in Tabelle 12:

Getrenntlagerung in Räumen (statt Separatlagerung) ist zulässig, wenn

 

a)

maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, darunter nicht mehr als 25 Druckgasbehälter mit akut toxischen Gasen, Kat. 3, H331 ode...

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