5.1 Anwendungsbereich und allgemeine Maßnahmen

 

(1) Gefahrstoffe gemäß Tabelle 2 in den dort genannten Mengen sind in Lagern im Sinne dieser TRGS zu lagern. Die Mengen gelten pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit. Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die im Rahmen der Kleinmengenregelung außerhalb von Lagern gelagert werden darf, darf 1.500 kg nicht überschreiten.

Tabelle 2 Anwendungsbereich von Abschnitt 5 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge

  • Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (bei Gasen kg oder l und bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen kg oder Stück). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt Abschnitt 5.
  • Bei mit einem "und" verknüpften Mengen sind beide Mengen anzuwenden, d.h. schon bei Erreichen einer der beiden Mengen gilt Abschnitt 5.
Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Menge
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3

H300, H310, H330

H301, H311, H331
> 50 kg
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3

H330, H331

in Verbindung mit H280, H281

> 0,5 kg

oder > 1 l
keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B

H340

H350, H350i

H360, H360F, H360D, H360FD
> 50 kg
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1 H370, H372 > 50 kg
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221

> 50 kg

und > 1 Flasche
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen H220, H221

> 20 kg

oder > 50 Stück
Aerosole, Kat. 1, 2, 3 in Aerosolpackungen H222, H223, H229

> 20 kg

oder > 50 Stück
oxidierende Gase, Kat. 1 H270

> 50 kg

und > 1 Flasche
Gase unter Druck, nicht akut toxisch Kat. 1, 2, 3, nicht entzündbar und nicht oxdierend H280, H281

> 50 kg

und > 1 Flasche
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 H224 > 10 kg
∑ H224/H225 > 20 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H226 > 100 kg
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2 H228 > 200 kg
selbstzersetzliche Gefahrstoffe, Typ C & D, E & F H242 > 100 kg
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 100 kg
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 H251, H252 > 200 kg
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3 H260, H261 > 200 kg
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H271 > 1 kg
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 H272 > 50 kg
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 4[1] H206, H207, H208 > 100 kg
brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar > 1.000 kg
brennbare Feststoffe ohne Einstufung als entzündbar vom Arbeitgeber festzulegen i.d.R. Tonnenbereich
andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische alle nicht vorgenannten Gefahrenhinweise > 1.000 kg
mehrere verschiedene Gefahrstoffe (auch wenn die Mengen für die einzelnen Gefahrstoffe unterschritten werden) ∑ > 1.500 kg
 

(2) Sicherheitsschränke gelten als Lager im Sinne des Abschnitts 5 und müssen nicht in Lagerräumen aufgestellt werden.

 

(3) Werden Flüssigkeiten, Feststoffe, Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 5.2, 5.3, 5.5 und 5.9 als erfüllt. Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen können alternativ auch in Sicherheitsschränken gemäß Absatz 4 gelagert werden.

 

(4) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 5.2, 5.3, 5.5 und 5.9 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.

 

(5) In Lagerräumen und Lagern im Freien muss eine ausreichende Beleuchtung (siehe ASR A3.4) vorhanden sein. Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass eine Erwärmung des Lagerguts, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, vermieden wird.

 

(6) Im Lager muss eine ausreichende Belüftung (siehe ASR A3.6) vorhanden sein, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, z.B. durch Undichtigkeiten oder kleinere Beschädigungen von Verpackungen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist.

 

(7) Fußböden sollen gegen die verwendeten Gefahrstoffe, wie z.B. Säuren oder Laugen, beständig und, zur besseren Reinigung, dicht und nicht saugfähig sein (siehe ASR A1.5/1,2).

[1] Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Abschnitt 1 Absatz 3 Nummer 3.

5.2 Lagerorganisation

 

(1) Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben. Befugte Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen.

 

(2) Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und zugänglich aufbewahrt oder gelagert werden. Dies gilt auch bei Lagerung in großen Gebinden (z.B. Fässer oder Großpackmittel) oder auf Paletten, die nebeneinander in Reihen angeordnet sind (Blocklagerung). Es ist sicherzustellen, dass zumindest jedes einzelne Gebinde bzw. jede einzelne Palette sichtbar ist, z.B. alle zwei Reihen ein Inspektionsgang (siehe DG...

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