Gefahrstoffverzeichnis: Erstellung und Inhalte

Das Gefahrstoffverzeichnis, ehemals Gefahrstoffkataster, muss nach Gefahrstoffverordnung grundsätzlich erstellt werden, um einen Überblick über alle im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffe zu erhalten.

Gefahrstoffverzeichnis nach Gefahrstoffverordnung

Im Gefahrstoffverzeichnis (früher: Gefahrstoffkataster) müssen nach § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverodnung mindestens folgende Angaben enthalten sein:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes,
  • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Im Gefahrstoffverzeichnis muss auf die Sicherheitsdatenblätter verwiesen werden (Aktualität beachten). Das Ergebnis der Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden, dies kann im Gefahrstoffverzeichnis erfolgen.

Gefahrstoffverzeichnis als Entscheidungsgrundlage

Aus der Zusammenschau aller Gefahrstoffe und Anwendungen kann beurteilt werden,

  • ob für gleiche Tätigkeiten unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden oder
  • verschiedene Stoffe mit gleichen Eigenschaften durch einen Stoff ersetzt werden können oder
  • gleiche Stoffe an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.

Im letzten Fall können ggf. mehrere Personen in Gruppen zum gleichen Thema nach § 12 ArbSchG bzw. § 14 GefStoffV unterwiesen werden. Zudem kann die Beschaffung ermitteln, für welche Stoffe bei Bestellungen Mengenrabatte ausgehandelt werden können.

Gefahrstoffverzeichnis: Vorteile

Die Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses hat folgenden Nutzen für das Unternehmen:

  • Aufwand im Arbeitsschutz wird verringert,
  • Lager- und Vorratshaltung wird einfacher,
  • Unternehmen spart Geld durch höhere Rabatte bei Abnahme größerer Mengen.

Höchstmengen bei der Lagerung von Gefahrstoffen

Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass sie die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Neben geeigneten Behältern und Lagerorten ist die gelagerte Menge entscheidend. Für die Lagerung von Gefahrstoffen gilt im Wesentlichen die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichne Behältern“.

Die TRGS 510 legt u. a. fest, welche Maßnahmen grundsätzlich bzw. ab welchen Mengen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen (Mengenschwellen s. Tabelle 1 in Abschn. 1 TRGS 510). Auch die Beschaffung benötigt diese wichtige Information, um Kleinmengen nicht zu überschreiten oder vor Überschreiten der Mengenschwelle die Verantwortlichen im Arbeitsschutz zu informieren, die wiederum überprüfen müssen, welche zusätzlichen Maßnahmen umgesetzt werden müssen.

Schlagworte zum Thema:  Gefahrstoff, Beschaffung