(1) Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können den Gefahrstoffen/Lagergütern Lagerklassen (LGK) zugeordnet werden. Die Zuordnung der Lagerklasse hat gemäß dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zu erfolgen. Falls der Lieferant eine Lagerklassenzuordnung vorgenommen hat, können diese dem Sicherheitsdatenblatt Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 entnommen werden.
(2) In der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) wird für jede Lagerklassenkombination angezeigt, ob
1. |
eine Zusammenlagerung erlaubt ist (+ und grün), |
2. |
eine Separatlagerung erforderlich ist (- und rot) oder |
3. |
Einschränkungen zu beachten sind, wie z.B. Getrenntlagerung (Nr. und gelb). |
Tabelle 12 Zusammenlagerungstabelle (einschließlich Gefahrstoffe/Lagergüter, die nicht im Anwendungsbereich dieser TRGS sind, z.B. LGK 1, LGK 6.2, LGK 7). Die in vorhergehenden Versionen dieser TRGS in der Tabelle enthaltenen Bezeichnungen der Lagerklassen wurden gestrichen. Die korrekte Zuordnung der Lagerklassen ist nur basierend auf dem Fließschema gemäß Anhang 2 möglich.
(3) Erläuterungen der Nummern in Tabelle 12; sie gelten jeweils nur für die Kombinationen, die in Tabelle 12 mit der entsprechenden Nummer gekennzeichnet sind:
1. |
Erläuterung der Nr. 1 in Tabelle 12: Für Gefahrstoffe der folgenden Lagerklassen sind die spezifischen gesetzlichen Vorschriften mit darin enthaltenen Anforderungen an die Zusammenlagerung zu beachten:
|
3. |
Erläuterung der Nr. 3 in Tabelle 12: Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden:
Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen. |
4. |
Erläuterung der Nr. 4 in Tabelle 12: Zusammenlagerung darf unter den Bedingungen nach Tabelle 13 erfolgen. Tabelle 13 Zusammenlagerung von Lagerklassenkombinationen mit Nr. 4
|
5. |
Erläuterung von Nr. 5 in Tabelle 12: Im selben Lagerabschnitt dürfen Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Kartonagen, Folien oder brennbare Verpackungsfüllstoffe, nicht gelagert werden, sofern sie nicht für Lagerung und Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden. |
6. |
Erläuterung der Nr. 6 in Tabelle 12: Die Gefahrstoffe dürfen mit Gefahrstoffen anderer Lagerklassen, denen in Tabelle 12 die Nr. 6 zugeordnet ist und mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch eine wesentliche Gefährdungserhöhung nicht eintreten kann. Eine wesentliche Gefährdungserhöhung kann durch eine Getrenntlagerung vermieden werden. |
7. |
Erläuterung der Nr. 7 in Tabelle 12: Zusammenlagerung mit brennbaren Lagergütern darf unter den Bedingungen nach Tabelle 13 und Erläuterung Nr. 5 erfolgen. |
8. |
Erläuterung von Nr. 8 in Tabelle 12: Zusammen... |
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