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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit organischen Peroxiden.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Umgang mit Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, wenn deren Massenanteil

  • an organischen Peroxiden weniger als 5 % oder an Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden weniger als 0,5 %

    und außerdem der Massenanteil

  • an Wasserstoffperoxid weniger als 5 %

beträgt.

 

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen

  • bis zu 100 g bei festen organischen Peroxiden,
  • bis zu 25 ml bei flüssigen organischen Peroxiden

in einer Gesamtmenge von höchstens 100 kg, sofern diese organischen Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen und als handelsfertige Produkte zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind.

 

(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Lagerung explosionsgefährlicher organischer Peroxide, soweit dies in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt ist.

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Organische Peroxide sind Derivate des Wasserstoffperoxides, bei dem ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind. Organische Peroxide im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sowohl die reinen Stoffe, als auch ihre Zubereitungen mit anderen Stoffen, soweit sie organische Peroxide in solcher Menge enthalten, daß ihre Gefährlichkeit von den in ihnen enthaltenen Peroxiden bestimmt wird.

 

(2) Aktivsauerstoff ist der für Oxidationsreaktionen verfügbare abspaltbare Sauerstoff der Peroxidgruppe (pro Peroxidgruppe jeweils 1 Sauerstoffatom).

 

(3) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind/ist

1 Abfüllen das Fördern aus ortsfesten oder ortsbeweglichen Gefäßen in andere Gefäße oder Behälter,
2 Abstellen das für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Aufbewahren bis zu 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Dieses kann als Fertig- oder Zwischenerzeugnis in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung oder in einer Versandpackung erfolgen, um entweder dem Bereithalten, dem Versand oder dem Lagern zugeführt zu werden,
3 Aufbewahren der Oberbegriff für das Abstellen, Bereithalten und Lagern,
4 Bearbeiten von organischen Peroxiden das Verändern ihrer Beschaffenheit oder ihres Gehalts mittels physikalischer Methoden,
5 Bereithalten das kurzzeitige vorübergehende Aufbewahren für längstens 24 Stunden oder bis zum darauffolgenden Werktag auch in Versandpackungen in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen, um abgefüllt, bearbeitet, gefördert, transportiert, verarbeitet oder vernichtet zu werden,
6 Betriebsgebäude oder -anlagen Gebäude oder Anlagen mit ständigen Arbeitsplätzen, unabhängig davon, ob in ihnen mit organischen Peroxiden umgegangen wird oder nicht,
7 Durchsatz der bei einem Brandversuch zum Zwecke der Zuordnung zu Gefahrgruppen ermittelte Quotient aus der Menge des eingesetzten Stoffes in kg und der gemessenen Brenndauer in min,
8 Fördern und Fortleiten das innerbetriebliche Befördern mit ortsfesten Einrichtungen,
9 Herstellen organischer Peroxide das beabsichtigte Erzeugen organischer Stoffe als End- oder Zwischenprodukt, die die Peroxidgruppe enthalten, durch chemische Reaktionen; Zwischenprodukte im Sinne des Satzes 1 liegen nicht vor, wenn organische Peroxide im Verfahrensfluß nur intermediär in ungefährlicher Konzentration entstehen und nicht isolierbar anfallen,
10 Lager ein Gebäude, ein Raum, ein ortsfester Behälter oder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, organische Peroxide zu lagern,
11 Lagerbereich die zur Lagerung organischer Peroxide festgelegte Fläche,
12 Lagergebäude mit dem Boden fest verbundene bauliche Einrichtungen, die einen hinreichenden Schutz des Lagergutes gegen Witterungseinflüsse bieten und ausschließlich der Lagerung und den zum Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten dienen,
13 Lagern das Aufbewahren von organischen Peroxiden zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Abgabe an andere schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages,
14 Lagerräume Räume, in denen organische Peroxide gegebenenfalls zusammen mit anderen Stoffen gelagert werden; diese Räume können sich in Lagergebäuden oder in anderen Gebäuden befinden,
15 Sicherheitsabstände die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden Abstände, gemessen als kürzeste Entfernung der einander zugekehrten Begrenzungen,
16 Transportieren das innerbetriebliche Befördern, das kein Fördern oder Fortleiten ist,
17 Umgang das Herstellen oder Verwenden,
18 Verwenden von organischen Peroxiden das Abfüllen, Abstellen, Bearbeiten, Bereithalten, Fördern, Fortleiten, Lagern, Transportieren, Verarbeiten oder Vernichten,
19 Verarbeiten das Verwenden von organis...

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