Wenn bis dahin noch gar keine oder schon sehr lange keine Evakuierungsübung mehr stattgefunden hat, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Vorbereitung und Durchführung einer angekündigten Übung,
  • Auswertung, ggf. Nachbesserungen im Notfallkonzept,
  • weitere Übungen teil- oder unangekündigt.
 
Achtung

Unangekündigte Übungen

Zwar besteht bisweilen die Vorstellung, mit einer spontanen unangekündigten Übung könne den Betroffenen besonders drastisch vor Augen geführt werden, welche Probleme im Notfallkonzept eines Betriebs/eines Gebäudes möglicherweise bestehen. Jedoch ist davon auszugehen, dass dadurch unnötig Aufregung, Kritik und womöglich sogar Panik heraufbeschworen werden, die jeden erwünschten Lerneffekt zunichtemachen.

Bei der Vorbereitung einer Evakuierungsübung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Grundsätzlich hat eine Evakuierungsübung nur dann Sinn, wenn ein funktionierendes Notfallkonzept in einem Betrieb vorliegt (Brandschutzordnung, ggf. Flucht- und Rettungspläne, Einteilung von Räumungshelfern usw.) und dieses den Beschäftigten hinreichend bekannt ist. Die entsprechenden Unterweisungen zum Thema "Verhalten im Notfall" sind dazu unverzichtbar – ein Blatt Papier, zur Kenntnisnahme herumgereicht, nützt da i. d. R. wenig.
  • In jedem Fall sollte die örtliche Feuerwehr über die geplante Übung informiert werden, wenn sie nicht ohnehin involviert ist. Bei einer erstmalig durchgeführten Übung sollte geklärt werden, ob das Notfallkonzept des Betriebs bzw. der Ablauf der geplanten Übung sich tatsächlich mit der Einsatzplanung der Feuerwehr deckt. Ob und wie betriebliche Evakuierungsübungen vonseiten der Feuerwehren unterstützt werden können, ist sehr unterschiedlich. Die Teilnahme größerer Feuerwehrkontingente ist i. d. R. zu aufwendig und für die angestrebten Ziele betrieblicher Evakuierungsübungen auch nicht dringend erforderlich. I. d. R. begleiten aber bei Bedarf Feuerwehrangehörige beratend solche Übungen.
  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Übungen, besonders wenn sie auf dem Betriebsgelände ohne Öffentlichkeitseffekt durchgeführt werden können, wird nicht jedes Mal die Feuerwehr benachrichtigt werden müssen.
  • Bei Gebäuden einer gewissen Größenordnung, die Evakuierungsübungen überhaupt erst angezeigt erscheinen lassen, ist ein Evakuierungssignal i. d. R. unverzichtbar. Oft ist das Vorhandensein einer solchen Einrichtung (Alarmglocke, -sirene, Durchsage o. Ä.) ja gerade der Auslöser für regelmäßige Evakuierungsübungen. Im anderen Fall muss überlegt werden, wie die Alarmierung erfolgen soll. Gegebenenfalls ist es nötig, ein mobiles Signalgerät (Druckluftsirene, Megaphon o. Ä.) vorzuhalten.
  • Bereits im Vorfeld kann geprüft werden, ob das Evakuierungssignal akustisch in allen Gebäudebereichen ankommt.
  • Die Terminauswahl stellt häufig eine Kompromisslösung dar: Einerseits sollte die Übung möglichst aus dem vollen Betrieb heraus erfolgen, um realitätsnahe Schlüsse zuzulassen. Andererseits muss die Betriebsstörung in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden. Bestehen Zweifel am reibungslosen Verlauf der Evakuierung, ist es sicher nicht falsch, eine erste Evakuierungsübung bei geringer Besetzung, z. B. am Rande der Betriebszeiten, anzusetzen.
  • Ggf. ist im Vorfeld zu prüfen, ob es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt erscheint, bestimmte Personen/Betriebsbereiche von der Evakuierung auszunehmen (Aufrechterhaltung wichtiger Versorgungspflichten, Produktionsprozesse u. Ä.). Das darf aber auf keinen Fall von den übrigen Beschäftigten so verstanden werden, dass auf solche Übungen kein großer Wert gelegt würde. Weil EDV in vielen Betrieben eine immer komplexere und wichtigere Rolle spielt, ist es auf jeden Fall sinnvoll, auch mit der EDV-Abteilung zu klären, ob (z. B. aus Gründen von Datenschutz und -sicherheit) während der Übung bestimmte Maßnahmen notwendig sind.
  • Rechtzeitig vor der Übung und ggf. noch einmal unmittelbar vorher sollte eine erstmalig durchgeführte Übung allen Nutzern des Gebäudes (soweit erreichbar) bekannt gegeben werden. Diese Information beinhaltet sowohl Beginn als auch Ende der Übung und ggf. eine Kurzinfo zur Art des Evakuierungssignals und zum richtigen Verhalten bzw. einen Verweis auf die entsprechende Brandschutzordnung.
 
Wichtig

Transporthilfsmittel für Menschen mit Behinderung

Nach DGUV-I 205-033 soll es das Ziel sein, dass (außerhalb von Sondernutzungen, wie Pflege- und Betreuungseinrichtungen) möglichst alle Nutzer ohne externe Hilfe das Gebäude verlassen können. Für den Transport von gehbehinderten oder verletzten Personen über Treppen stehen geeignete Transporthilfen zur Verfügung (vgl. Abb. 1). Sie sind für eingewiesene Personen einfach und sicher zu bedienen. Nachteilig ist aber, dass der Transport lange dauert und in engen Treppenhäusern viel Platz beansprucht. Daher ist zu überlegen, ob mit einem solchen Hilfsmittel tatsächlich ein Sicherheitszugewinn verbunden ist. In vielen Fällen ist es die bessere Lösung, wenn Personen, die im Notfall nicht sicher über Treppen gehen können, in Beg...

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