Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitgeber bzw. Betreiber von Gebäuden sind aufgrund unterschiedlicher Rechtsnormen verpflichtet, objektbezogen unterschiedliche Pläne und Dokumente vorzuhalten, um in Notfällen den Ablauf von Sicherheitsmaßnahmen, Hilfeleistung, Räumung und den Einsatz der Rettungskräfte zu regeln und zu erleichtern. Die einzelnen Dokumente folgen dabei unterschiedlichen spezifischen Zwecken und sind daher grundsätzlich separat zu erstellen. Welche Pläne im Einzelfall erforderlich sind, hängt von Größe und Art der Nutzung eines Gebäudes ab sowie auch von der Einschätzung der zuständigen Behörden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflichten verpflichtet, Notfallmaßnahmen in erforderlichem Umfang zu organisieren und den Beschäftigten die nötigen Informationen zugänglich zu machen: "Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind." (§ 10 Arbeitsschutzgesetz).

Darauf wird in §§ 21, 22 DGUV-V 1 Bezug genommen, wo es u. a. heißt: "Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind."

Die einzelnen Arten von Plänen und Dokumenten folgen jeweils eigenen Rechtsnormen, die die Details regeln.

1 Innerbetriebliche Notfallpläne

1.1 Alarmplan

Der Begriff Alarmplan wird in unterschiedlichen arbeits- bzw. brandschutzrechtlichen Zusammenhängen für Dokumente mit verschiedenen Detailanforderungen verwendet:

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach ArbSchG bzw. DGUV-V 1 muss der Arbeitgeber die im Notfall (z. B. Brand, Unfall, medizinischer Notfall, Bedrohung) wichtigen Informationen bereit und bekannt halten. Wie er das tut, steht ihm grundsätzlich frei. Das entsprechende Dokument wird üblicherweise als Alarmplan bezeichnet, wobei Gestaltung und Umfang eines solchen Plans sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten können, also nach der Betriebsgröße und den spezifischen betrieblichen Risiken – vom einfachen Zettel am Telefon bis hin zur umfangreichen Dokumentation, die mehrere Ordner umfasst (vgl. Abb. 1).

Abb. 1: Alarmplan/Betriebliche Notfallorganisation

 
Wichtig

Aushang nach DIN 14096

Die wesentlichen Informationen für den Brandfall sind in dem genormten Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14096 aufgeführt. Soweit ein Alarmplan nur diese brandschutzspezifischen Hinweise enthalten muss, ist ein Aushang nach DIN 14096 Teil A eine Möglichkeit. Vorteilhaft ist, dass das Erscheinungsbild einheitlich ist und dem Betrachter eine schnelle Zuordnung ermöglicht. Von Nachteil kann die sehr unspezifische und unflexible Gestaltung sein, die es kaum ermöglicht, individuelle betriebliche Umstände zu berücksichtigen und die wenig Interesse der Adressaten auslösen wird. Ein Aushang nach DIN 14096 ist also eine Möglichkeit den betrieblichen Informationsbedarf im Notfall abzudecken, aber nicht immer angezeigt (es sei denn, ein solcher normgerechter Aushang nach DIN 14096 ist behördlich gefordert).

In vielen branchen- oder bereichsspezifischen Vorschriften werden Alarmpläne direkt angesprochen und gefordert, z. B.

 
Wichtig

Alarmpläne für besondere Arten von Betrieben

Im Bereich der Störfallverordnung (12. BImSchV) die i. W. für Betriebe gilt, die mit gefährlichen Stoffen in sehr großen Mengen umgehen, erscheint der Begriff Alarmplan, nämlich in Zusammenhang mit "internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen", die zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und entsprechend abzustimmen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV). Es handelt sich hier also um sehr spezielle Anforderungen an Betriebe, die mit besonders hohen Risiken sowohl intern als auch in Bezug auf die Umgebung umgehen.

Auch im Bereich des Katastrophenschutzes ist der Begriff Alarmplan üblich, z. B. als Krankenhausalarmplan. Dieser wiederum ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Dokumenten, die die Abläufe in und um ein Krankenhaus in verschiedenen Notlagen beschreiben.

1.2 Flucht- und Rettungsplan

Gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber zur Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplans v...

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