Im Rahmen der Unterweisung muss u. a. auf Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern hingewiesen werden. Gefahren ergeben sich u. a. durch (s. Kap. 2.36 Abschn. 3.3.1 DGUV-R 100-500):

  • Rückstoß: Sturz
  • Schneidwirkung des Strahls: Verletzungen bis hin zu Teilamputationen
  • Einschießen von Flüssigkeit unter die Haut
  • Arbeiten im Bereich elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: Stromunfall
  • unkontrolliertes Austreten von Flüssigkeit
  • der Flüssigkeit beigemengte Gefahrstoffe
  • freigesetzte Gefahrstoffe des behandelten Gegenstands, z. B. asbesthaltige, silikogene oder bleihaltige Stäube
  • das Ausbringen von brennbaren Flüssigkeiten (DGUV-R 113-001): Brand, Explosion
  • Verbrennungen oder Verbrühungen
  • Berühren von heißen Teilen: Verbrennungen
  • gelöste, umherfliegende Teile: Schnittwunden, Prellungen

Zusätzliche Gefahren bergen Arbeiten in engen Räumen. Hier sind v. a. zusätzliche organisatorische Maßnahmen festzulegen und umzusetzen (vgl. DGUV-R 113-004, DGUV-R 103-007, TRGS 507).

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