Im Rahmen der Unterweisung muss u. a. auf Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern hingewiesen werden. Gefahren ergeben sich u. a. durch (s. Kap. 2.36 Abschn. 3.3.1 DGUV-R 100-500):
- Rückstoß: Sturz
- Schneidwirkung des Strahls: Verletzungen bis hin zu Teilamputationen
- Einschießen von Flüssigkeit unter die Haut
- Arbeiten im Bereich elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: Stromunfall
- unkontrolliertes Austreten von Flüssigkeit
- der Flüssigkeit beigemengte Gefahrstoffe
- freigesetzte Gefahrstoffe des behandelten Gegenstands, z. B. asbesthaltige, silikogene oder bleihaltige Stäube
- das Ausbringen von brennbaren Flüssigkeiten (DGUV-R 113-001): Brand, Explosion
- Verbrennungen oder Verbrühungen
- Berühren von heißen Teilen: Verbrennungen
- gelöste, umherfliegende Teile: Schnittwunden, Prellungen
Zusätzliche Gefahren bergen Arbeiten in engen Räumen. Hier sind v. a. zusätzliche organisatorische Maßnahmen festzulegen und umzusetzen (vgl. DGUV-R 113-004, DGUV-R 103-007, TRGS 507).
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