Zusammenfassung

 
Begriff

Elektrische Betriebsmittel sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" legt fest, unter welchen Bedingungen elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichtet, geändert, instandgehalten und betrieben werden müssen. Grundsätzlich sind dabei die elektrotechnischen Regeln zu beachten. Weiterhin werden Regelungen für Prüfungen, Arbeiten an aktiven Teilen, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile und zulässige Abweichungen in der Unfallverhütungsvorschrift beschrieben.

1 Wie ist der Betrieb der Anlagen bzw. Betriebsmittel geregelt?

Die DGUV-V 3 umfasst nur 10 Paragrafen, regelt aber das Einhalten von Tausenden Seiten elektrotechnischer Regeln. Wie ist das möglich? Betrachten wir hierzu § 3 DGUV-V 3:

"(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden."

"(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden."

Wenn es keine elektrotechnischen Regeln gibt, oder diese unzureichend sind, werden dafür in der DGUV-V 3 Grundsätze beschrieben, die für diese elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einzuhalten sind (§ 4 DGUV-V 3).

2 Wer prüft die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel?

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen regelmäßig geprüft werden. Die Prüfung erfolgt durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme vorzunehmen. Für Wiederholungsprüfungen geben die Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 DGUV-V 3 Auskunft, ebenso über Prüffristen von ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, ortsveränderlichen Betriebsmitteln und Schutz- und Hilfsmitteln.

3 Die Sicherheitsaspekte

Arbeiten unter Spannung sind grundsätzlich nicht erlaubt, weil mit diesen Arbeiten eine erhöhte Gefährdung verbunden ist (§ 6 DGUV-V 3).

Durch Einhalten der "5 Sicherheitsregeln" wird sichergestellt, dass das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand sicher abläuft:

  1. Freischalten,
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern,
  3. Spannungsfreiheit feststellen,
  4. Erden und Kurzschließen,
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.

Für Arbeiten in der Nähe aktiver Teile gelten die Forderungen nach § 7 DGUV-V 3:

In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 DGUV-V 3, nur gearbeitet werden, wenn

  • deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder
  • die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
  • bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.

Die dazugehörige Durchführungsanweisung gibt an, wann eine Gefahrenzone in Abhängigkeit von der Nennspannung vorliegt und welche Schutzabstände bei elektrotechnischen und bei nicht elektrotechnischen Arbeiten in Abhängigkeit von der Nennspannung einzuhalten sind.

Die in § 8 DGUV-V 3 genannten Festlegungen für das Arbeiten unter Spannung werden in der DGUV-R 103-011 "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" konkretisiert.

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