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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) - Fachausschuss “Elektrotechnik” der BGZ

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Der Fachausschuss “Elektrotechnik” hat sich entschlossen, die Erarbeitung einer neuen Unfallverhütungsvorschrift “Elektrische Gefährdungen” vorerst nicht weiter zu verfolgen. Um jedoch den Betrieben praxisnahe Regelungen zum “Arbeiten unter Spannung” anbieten zu können, hat der Fachausschuss “Elektrotechnik” die BG-Regel “Arbeiten unter Spannung” unter Berücksichtigung der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) “Betrieb von elektrischen Anlagen; Teil 100: Allgemeine Anforderungen” erstellt. Damit soll der Rahmen für nationale Regelungen zur Durchführung der Arbeiten beschrieben werden, die prinzipiell auf alle Spannungsebenen anwendbar ist.

Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Unternehmer über die Anwendung der Arbeitsmethode Arbeiten unter Spannung. Als oberster Grundsatz gilt, dass diese Arbeiten nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligten Personen sichergestellt werden kann.

Nur durch Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und gut ausgebildetes und ausgerüstetes Personal kann die sichere Ausführung der Arbeiten erreicht werden.

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel konkretisiert die Forderungen des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (BGV A 3) hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen durch Körperdurchströmung und Lichtbögen bei Arbeiten an aktiven Teilen aller Spannungsebenen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt ist. Sie werden im Folgenden als Arbeiten unter Spannung (AuS) bezeichnet. [1]

Berücksichtigt werden nicht von solchen Arbeiten ausgehende weitere mögliche Gefährdungen, z. B. Explosionsgefahr, unerwarteter Anlauf von Maschinen.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:

  • Arbeiten an Anlagen, wenn

    • sowohl die Spannung zwischen den aktiven Teilen als auch die Spannung zwischen aktiven Teilen und Erde nicht höher als 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung ist (SELV oder PELV),
    • der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 mA Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 mA Gleichstrom, oder
    • die Energie nicht mehr als 350 mJ beträgt oder
    • die Stromkreise nach DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1) und DIN EN 61241-14 (VDE 0165-2) eigensicher errichtet sind,
  • Heranführen von Spannungsprüfern und Phasenvergleichern ,
  • Abklopfen von Raureif mit isolierenden Stangen,
  • Anspritzen unter Spannung stehender Teile bei der Brandbekämpfung,
  • Abspritzen von Isolatoren in Freiluftanlagen,
  • Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen bei Nennspannungen bis 1000 V,
  • Herausnehmen oder Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen,
  • Arbeiten in Prüfanlagen,
  • Prüfarbeiten bei der Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen,
  • Funktionsprüfungen an Geräten und Schaltungen, Inbetriebnahme und Erprobung,
  • Arbeiten an unter Spannung stehenden Fahrleitungen bis AC 1000V/DC1500V, wenn die Arbeiten nach DIN VDE 105-103 (VDE 0105-3) “Zusatzfestlegungen für Bahnen” durchgeführt werden,
  • Arbeiten zum Abdecken entsprechend der fünften Sicherheitsregel, soweit nicht Gefährdungen wie bei den in Abschnitt 1.1 aufgeführten Arbeiten unter Spannung vorliegen.
[1] Arbeiten unter Spannung im Sinne dieser BG-Regel sind Tätigkeiten wie Verbinden, Montieren, E...

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