Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Behältern versteht man mit festen Wandungen umgebene luftaustauscharme Bereiche, z. B. Tanks, Kessel, Schächte, Maschinen oder Rohrleitungen. Die Arbeit in Behältern umfasst alle Tätigkeiten, bei denen sich Beschäftigte in Behältern aufhalten. Dazu gehören Reinigungs- und Wartungsarbeiten, Inspektionen und Reparaturen. Das Arbeiten in Behältern oder auch engen Räumen stellt eine der gefährlichsten Tätigkeiten dar.

Diese Gefährdungen haben ihre Ursache in der besonderen räumlichen Enge oder in den sich im Behälter befindlichen Stoffen bzw. Einrichtungen. Daher sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Behälter befahren werden oder in ihnen gearbeitet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regeln zum sicheren Arbeiten in Behältern enthalten DGUV-R 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" und DGUV-R 113-005 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 2: Umgang mit transportablen Silos".

1 Mit welchen Gefährdungen ist zu rechnen?

Bei der Arbeit in Behältern sind die in Tab. 1 aufgeführten Gefährdungen möglich.

 
Gefährdung Beispiele
Organisatorische Mängel Keine Unterweisung, kein Erlaubnisschein, keine Betriebsanweisung
Gefahrstoffe, Stoffe und Gemische Sauerstoffanreicherung durch Fehlbedienung beim Schweißen, Reststoffe im Behälter, Entfernen oder Aufbringen von Beschichtungsstoffen im Behälter, Reinigen
Sauerstoffmangel Fehlende Belüftung, Sauerstoffverbrauch bei der Arbeit, Spülen mit Inertgasen, Stoffe und Güter, die Sauerstoffarmut verursachen (s. Anhang 5 DGUV-R 113-004)
Brände, Explosionen Vorhandene brennbare Stoffe
Absturz Absturz in den Behälter oder im Behälter
Mechanische Einwirkungen Bewegliche Teile oder Einbauten wie Fördereinrichtungen, verwendete Flüssigkeitsstrahler
Elektrischer Strom Unfall durch verwendete elektrische Geräte wie Handleuchten oder elektrische Handwerkzeuge
Hitze oder Kälte Aufgeheizte oder kalte Behälterteile, Schweißarbeiten
Strahlung z. B. durch Messgeräte
Erhöhte körperliche bzw. psychische Belastungen Körperlich schwere Arbeit im Behälter, Arbeiten in Zwangshaltungen, Beschäftigte mit Platzangst
Nicht ausreichende Rettungsmaßnahmen Fehlender Sicherungsposten, fehlende Einrichtungen/Geräte für die Notfallrettung
Versinken oder Verschütten Der Behälter enthält noch Reststoff oder das Produkt.

Tab. 1: Gefährdungen bei der Arbeit in Behältern

2 Welche Vorsichtsmaßnahmen sind zu ergreifen?

Die Vorgehensweise für das Arbeiten in Behältern muss der Unternehmer festlegen. Bevor mit den Arbeiten begonnen werden kann, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die im Einzelfall möglichen Gefährdungen müssen ermittelt und beurteilt werden.
  • Die sich ergebenden technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließlich Notfall- und Rettungsmaßnahmen sind in einem schriftlichen Erlaubnisschein oder einer Betriebsanweisung zusammenzufassen. Einen Muster-Erlaubnisschein enthält Anhang 1 DGUV-R 113-004. Daraus folgt, dass die Arbeit in Behältern grundsätzlich nur mit einer schriftlichen Erlaubnis gestattet ist. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, z. B. Wiederaufnahme der Arbeit am nächsten Tag, nach Wechsel der an den Arbeiten Beteiligten (z. B. Schichtwechsel oder Wechsel des Fremdunternehmens), muss der Erlaubnisschein neu ausgestellt bzw. verlängert werden.

     
    Wichtig

    Erlaubnisschein oder Betriebsanweisung?

    Der Erlaubnisschein kann durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Anhang 4 DGUV-R 113-004 listet z. B. empfohlene Mindestmaße für Behälteröffnungen, Zugangsvarianten und erforderliche Schutzmaßnahmen auf. Eine Muster-Betriebsanweisung zum Befahren einer Styrol-Pumpengrube liefert Anhang 2 DGUV-R 113-004.

  • Es sind alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, z. B.:

    • technisch: technische oder freie Lüftung, Antriebe von bewegten Bauteilen und Maschinen von der Energiequelle dauerhaft sicher trennen (LOTO-Systeme),
    • organisatorisch: Freimessen, keine Sauerstoffflaschen im Behälter,
    • persönlich: Atemschutz, PSA gegen Absturz.
  • Die Rettungsmaßnahmen müssen mind. jährlich praxisnah geübt werden. Rettungseinrichtungen bzw. -ausrüstungen (z. B. Rettungsschlaufe, Schleifkorb, Rettungswanne) müssen grundsätzlich vor Ort bereitgehalten werden. Ein schriftlicher Rettungsplan ist erforderlich, wenn komplexe Situationen vorliegen.
  • Alle an den Arbeiten beteiligten Personen müssen – anhand von Erlaubnisschein bzw. Betriebsanweisung – über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Aufsichtführender, Sicherungsposten und ggf. Verantwortliche eines Fremdunternehmens haben grundsätzlich per Unterschrift auf dem Erlaubnisschein zu bestätigen, dass sie Kenntnis der festgelegten Maßnahmen haben. Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Tätigkeiten, so sind die beteiligten Personen mindestens jährlich zu unterweisen.
  • Eine weisungsbefugte aufsichtsführende Person ist einzusetzen. Der Aufsichtführende kann den Erlaubnisschein ausstellen und muss überwachen, ob die festg...

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