3.3.1
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über
- die Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern,
- die Sicherheitsbestimmungen,
das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen
und
- anhand des Inhalts der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.1
zu unterweisen.
Umgang im Sinne dieses Kapitels ist der Transport, die Aufstellung, Inbetriebnahme, das Betreiben, die Außerbetriebnahme, das Instandhalten und Rüsten. Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern ergeben sich z.B.
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3.3.2
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
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