Zusammenfassung

 
Begriff

Brennbare Flüssigkeiten werden gemäß § 3 GefStoffV der Gefahrenklasse "entzündbare Flüssigkeiten" zugeordnet. Nach CLP-Verordnung werden sie als entzündbar, leicht entzündbar bzw. extrem entzündbar bezeichnet. Gefährliche Eigenschaften nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie waren entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich.

Die Begriffe brennbar, entzündlich und entzündbar werden in der Praxis noch so lange parallel verwendet, bis Technische Regeln und relevante Vorschriften an Gefahrstoffverordnung und CLP-Verordnung angepasst sind.

Darüber hinaus besitzen sie meist weitere gefährliche Eigenschaften, wie z. B. toxisch, gesundheitsgefährdend oder auch umweltgefährlich. Brennbare Flüssigkeiten – bzw. deren Dämpfe – können aufgrund ihres Anteils an brennbaren Komponenten unter bestimmten Bedingungen entzündliche Gemische mit Luft bilden. Brennbare Flüssigkeiten werden verwendet z. B. als Verdünnungsmittel für Farben und Kleber, als Reinigungsmittel für Werkstücke, Maschinen und Druckeinrichtungen und als Lösemittel in Farben, Lacken und Klebern. Bei Gebrauch, Abfüllen und Lagern sind Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz erforderlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Regelungen zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten:

1 Gefahrenklassen ersetzen Gefährlichkeitsmerkmale

Brennbare Flüssigkeiten werden nach CLP-Verordnung als extrem entzündbar, leicht entzündbar bzw. entzündbar eingestuft; dies entspricht den Gefahrenkategorien 1, 2 bzw. 3. Die Einteilung erfolgt jeweils i. W. auf der Grundlage des Flammpunktes.

Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Temperatur, bei der unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt (DIN 1127-1). Es gibt verschiedene standardisierte Apparaturen, um den Flammpunkt einer Flüssigkeit zu bestimmen.

 
Achtung

Wasserlöslichkeit

Eine Unterscheidung hinsichtlich der Mischbarkeit mit Wasser, wie in der früheren Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), gibt es nicht mehr. Dennoch spielt die Wasserlöslichkeit eine wichtige Rolle, weil davon die Auswahl geeigneter Löschmittel abhängt. Nur die Brände wasserlöslicher Flüssigkeiten (ehemals VbF-B) lassen sich mit Wasser löschen. Die Flüssigkeiten der ehemals VbF-Gruppen A schwimmen auf dem Wasser und brennen dabei weiter. Informationen u. a. zur Wasserlöslichkeit finden sich in den Sicherheitsdatenblättern der Produkte, die von den Herstellern zur Verfügung gestellt werden müssen.

2 Kennzeichnung

Behälter für leichtentzündliche Flüssigkeiten mussten bisher mit dem Flammensymbol (F) und der Aufschrift "R 11" gekennzeichnet sein, für hochentzündliche Flüssigkeiten mit dem Flammensymbol (F+) und "R 12". Behälter für entzündliche Flüssigkeiten mussten bisher die Aufschrift "Entzündlich R 10" tragen.

Mit Umsetzung der CLP-Verordnung 1272/2008/EG werden die bisher verwendeten Gefahrensymbole und Bezeichnungen durch Gefahrenpiktogramme mit neuer Bezeichnung und Kodierung ersetzt. Bestimmte brennbare Flüssigkeiten werden als "Entzündbare Flüssigkeiten" bezeichnet und tragen das Piktogramm "Flamme". Wesentliche Änderung ist die Erhöhung des Flammpunktes als Einstufungskriterium. Tab. 1 vergleicht die Kennzeichnung brennbarer Flüssigkeiten nach altem und neuem Recht.

Stoffe müssen seit 1.12.2010, Gemische seit 1.6.2015 zwingend nach neuem Recht eingestuft und gekennzeichnet werden.

 
Wichtig

Kennzeichnung in Handel und Unternehmen

Die Einstufung ist die Grundlage für die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.

Für den Handel gilt: Es dürfen nur Stoffe und Gemische mit "neuer" Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

Im Unternehmen dürfen Bestände mit "alter" Kennzeichnung weiterverwendet werden, Umetikettieren ist nicht erforderlich. Die Betriebsanweisung nach "altem" Recht darf weiter genutzt werden, sofern es keine neuen Erkenntnisse über zusätzliche, nicht gekennzeichnete Gefahren gibt. Sobald Gebinde mit neuer Kennzeichnung beschafft werden, muss auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblatts eine Betriebsanweisung gemäß CLP-Verordnun...

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