Grundsätzlich gelten für alle überwachungsbedürftigen Anlagen die Anforderungen der BetrSichV an Arbeitsmittel. Daher muss der Arbeitgeber

  • die Gefährdungen ermitteln, die mit der Benutzung des Druckbehälters verbunden sind und diese bewerten. Dabei sind Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen (Gefährdungsbeurteilung). Bei Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist die TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck – Allgemeine Anforderungen" zu beachten,
  • Maßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen, damit Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Hierbei sind ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen,
  • die Beschäftigten angemessen über Gefahren und Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen unterrichten (Unterweisung),
  • ggf. eine Betriebsanweisung erstellen mit Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen, über die zur Benutzung der Arbeitsmittel vorliegenden Erfahrungen (§ 12 Abs. 2 BetrSichV) sowie über die bestimmungsgemäße Verwendung und über Sicherheitsmaßnahmen.

Der Betreiber von Dampfkesselanlagen hat außerdem Folgendes zu beachten:

  • Unfälle im Zusammenhang mit der Anlage, bei denen Menschen getötet oder verletzt worden sind und Schadensfälle, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, hat der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen (§ 19 BetrSichV).
  • Bedienung nur durch eine zuverlässige, eingewiesene Person mit der erforderlichen Sachkunde ("beauftragter Beschäftigter" i. S. des § 12 Abs. 3 BetrSichV). Der "Kesselwärter" ist ein beauftragter Beschäftigter.

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