Zusammenfassung

 
Begriff

Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel und stellen v. a. im Hinblick auf Brand-, Explosions- sowie Gesundheitsgefährdung ein erhöhtes Risiko dar. Ergänzend zu den allgemeinen Forderungen für die sichere Verwendung müssen daher zusätzlich spezielle Prüfvorschriften eingehalten werden.

Besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel (jedoch nicht überwachungsbedürftig) sind dagegen bestimmte Krane, Flüssiggasanlagen mit entzündbaren Gasen sowie maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik wie Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände oder Drehbühnen. Auch hier gelten besondere Prüfvorschriften, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie anderer Personen zu gewährleisten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Welche Anlagen überwachungsbedürftig sind, regelt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Derzeit sind überwachungsbedürftige Anlagen in § 2 Abs. 13 BetrSichV definiert als "Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 BetrSichV erlaubnispflichtig sind".

Pflichten der Betreiber sowie Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen legt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen fest.

1 Art der Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen sind u. a.:

  • Dampfkesselanlagen (mit Ausnahme derartiger Anlagen auf Seeschiffen),
  • Druckbehälteranlagen (außer Dampfkessel),
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  • Leitungen unter innerem Überdruck für entzündbare, pyrophore, akut toxische oder ätzende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch die Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den sicheren Betrieb.

2 Verwendung

Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten grundsätzlich die Forderungen an Arbeitsmittel, ergänzt durch spezielle Vorschriften bez. Prüfung und Erlaubnis (§§ 1518 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2).

3 Prüfungen

Prüfungen erfolgen – in Abhängigkeit von Art der Anlage und Prüfung – durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) bzw. durch zur Prüfung befähigte Personen.

3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen, d. h. jeder "Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird" (§ 2 Abs. 9 BetrSichV), muss im Rahmen der Prüfung u. a. festgestellt werden, ob

  • benötigte technische Unterlagen (z. B. EG-Konformitätserklärung) vorhanden und deren Inhalte plausibel sind,
  • die Anlage entsprechend der BetrSichV errichtet und in einem sicheren Zustand ist.

Grundsätzlich muss zusätzlich festgestellt werden, ob

  • die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und
  • die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung zutreffend festgelegt wurde.
 
Achtung

Konformitätserklärung

Inhalte, die bereits im Konformitäts-Bewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Konformitätserklärung gibt Auskunft über die Prüfinhalte, sie wird vom Hersteller zur Verfügung gestellt.

3.2 Wiederkehrende Prüfung

Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, müssen überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig nach den Vorgaben des Anhang 2 BetrSichV geprüft werden, hier sind u. a. Höchstfristen festgelegt. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung muss vom Unternehmer entsprechend ermittelt und festgelegt werden.

 
Praxis-Tipp

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen – mit Ausnahme bestimmter erlaubnispflichtiger Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV – neben ZÜS auch von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden (Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 5 BetrSichV).

 
Anlagenart Spezifikation Höchstfrist für wiederkehrende Prüfung Prüfung durch
Kälte- und Wärmepumpenanlagen mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben und wiederkehrend von einer ZÜS geprüft 5 Jahre ZÜS

Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen

für entzündbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand
bei korrodierender Wirkung 2 Jahre ZÜS
keine korrodierende Wirkung 2 Jahre zur Prüfung befähigte Person
Aufzugsanlagen Hauptprüfung 2 Jahre ZÜS
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen außer Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV 6 Jahre zur Prüfung befähigte Person oder ZÜS
Anlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3–7 BetrSichV 6 Jahre ZÜS

Tab. 1: Beispiele für Höchstfristen und Prüfer für wiederkehrende Prüfungen in Abhängigkeit von der Art der überwachungsbedürftigen Anlage

3.3 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

Das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert werden, dabei müssen mindestens folgende Informationen enthalten sein:

  • Anlagenidentifikation,
  • Prüfdatum,
  • Art der Prüfung,
  • Prüfungsgrundlagen,
  • Prüfumfang,
  • Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen,
  • Ergebnis der Prüfung,
  • Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie
  • Name und Unterschrift des Prüfers und bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle (Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dok...

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