Gefährdungen müssen vermieden bzw. verringert werden (§ 4 ArbSchG). Erforderliche Maßnahmen für die Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen legt die TRGS 510 fest. Hinweise zum Umgang mit Spraydosen liefern die zuständigen Berufsgenossenschaften, z. B. für den Handel die BGHW.

3.1 Technisch

  • Vor Temperaturen über 50 ºC schützen, d. h. keiner Sonnenbestrahlung und keinen Wärmequellen wie Heizung, Punktstrahler, Öfen aussetzen; empfohlener Mindestabstand von Heizanlagen: 0,5 m;
  • für ausreichende Belüftung sorgen (natürlich oder künstlich durch Absaugung);
  • ggf. explosionsgeschützte Ausführung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, wenn Belüftung nicht ausreicht;
  • Verkaufs- und Lagerräume müssen baurechtliche Forderungen erfüllen, u. a. bzgl. Brandschutz;

     
    Wichtig

    Lagerräume für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

    Werden bis zu 20 kg Aerosole in Aerosolpackungen bzw. entzündbare Gase in Druckgaskartuschen gelagert, gilt i. W. (s. Abschn. 4.2 TRGS 510):

    • Verpackungen und Behälter müssen geschlossen sein,
    • möglichst im Originalbehälter,
    • nicht in Verkehrswegen, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften,
    • Zündquellen vermeiden,
    • Erwärmung über 50 ºC ausschließen,
    • nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln.

    Für Lagerräume, in denen mehr als 20 kg Aerosole in Aerosolpackungen (H222, H223, H229) bzw. entzündbare Gase in Druckgaskartuschen (H220, H221) gelagert werden, gelten zusätzlich zu allgemeinen Maßnahmen auch bauliche Anforderungen sowie Forderungen bzgl. Brandschutz, u. a. (s. Abschn. 11 TRGS 510):

    • Sie dürfen nicht in bewohnten Gebäuden liegen.
    • Sie müssen von angrenzenden Räumen durch feuerbeständige Bauteile (Decken, Wände, Türen, Tore) abgetrennt sein.
    • Fußböden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen sein.
    • Sie müssen eine ausreichende Lüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz genügen.

    Mit zunehmender Grundfläche von Lagerräumen und damit ggf. zunehmender Anzahl an gelagerten Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen steigen die Anforderungen an die Sicherheit:

    • Flächen über 500 m² sind nur zulässig, wenn es ein Brandschutzkonzept gibt, das mit der zuständigen Behörde abgestimmt ist.
    • Ist die Fläche größer als 1.600 m², müssen Lagerräume durch Brandwände getrennt werden.
  • Verkaufs- und Lagerräume müssen im Gefahrfall schnell und sicher verlassen werden können;
  • in der Nähe des Verkaufsstands von Spraydosen muss ein Feuerlöscher mit geeignetem Löschmittel vorhanden sein. Feuerlöscher müssen leicht erkennbar und leicht zugänglich sein.
  • Tab. 1 gibt einen Überblick über zulässige Mengen, Brandschutz und Zusammenlagerung für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen am Arbeitsplatz, in Verkaufs- und Lagerräumen.

     
      Arbeitsplatz, Verkaufsräume bzw. Verkaufsstände Lagerräume
    Zulässige Mengen grundsätzlich Tagesbedarf bzw. Darbietung des Warensortiments nach Gefährdungsbeurteilung (in Anlehnung an TRBS 3145/TRGS 745 bez. "Bereithalten")

    bis 20 kg (H222, H223, H229 bzw. H220, H221): Abschn. 4.2 TRGS 510

    mehr als 20 kg: zusätzliche Maßnahmen gem. Abschn. 5 und 11 TRGS 510

    mehr als 200 kg: zusätzlich besondere Brandschutzmaßnahmen gem. Abschn. 6 TRGS 510
    Feuerlöscher Geeignete Löschmittel gem. Sicherheitsdatenblatt Brandschutzmaßnahmen in Abhängigkeit der gelagerten Stoffe
    Zusammenlagerung keine leicht entzündbaren Stoffe, z. B. Pyrotechnik gemäß Tab. 12 in Abschn. 13.3 TRGS 510

    Tab. 1: Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

3.2 Organisatorisch

  • Gefährdungsbeurteilung durchführen, u. a. Beurteilung der Gefährdung anhand der Kennzeichnung und der Sicherheitsdatenblätter;
  • Betriebsanweisung erstellen;
  • Unterweisung nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mind. jährlich durchführen, u. a. mit Hinweis auf H- und P-Sätze, z. B. nicht gegen Flamme oder glühenden Gegenstand sprühen, von Zündquellen fernhalten, nicht rauchen, auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen;
 
Wichtig

Kennzeichnung nach GHS für Handel und internen Gebrauch

Für den Handel gilt: Stoffe und Gemische dürfen nur mit "neuer" Kennzeichnung nach GHS in Verkehr gebracht werden.

Für Unternehmen gilt: Restbestände mit "alter" Kennzeichnung dürfen aufgebraucht werden. Liegt allerdings eine geänderte Einstufung vor, müssen die Betriebsanweisungen eindeutige Umgangsvorschriften für das alte und neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem enthalten. Spätestens wenn Stoffe oder Gemische neu beschafft werden, müssen die Betriebsanweisungen aktualisiert werden.

  • Verbotsschilder anbringen, u. a. P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten";
  • Menge auf den Tagesbedarf beschränken, z. B. im Verkaufsraum oder am Arbeitsplatz bzw. zulässige Mengen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen;

    Spraydosen im Lagerraum oder Sicherheitsschrank lagern;

  • nicht in Verkehrswegen, wie Durchgängen, Durchfahrten, Treppenhäusern, Fluren, in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Sanitätsräumen oder auf dem Dachboden, lagern oder bereitstellen; Fluchtwege freihalten;
  • F...

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